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1) der Chef und die im K. 1. unter II. bis IV. genannten Gendarmerie-Mitglieder
für die Meile 10 Sgr. und 1 Thlr. für jeden Zuund
Abgang.
at r Chef oder einer der im N. 1. unter II. und III. genannten
Gendarmerie-Offiziere einen Diener auf der Reise mitgenommen,
oder nach dem Bestimmungsorte herangezogen, so können
für denselben 5 Sgr. für die Meile beansprucht werden
2) die im §. 1. unter V. und VI. genannten Gendarmerie-Mitglieder
für die Meile 5 Sgr. und 10 Sgr. für jeden Zu= und Abgang.
II. Bei Dienstreisen (§. 1## welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen
zurückgelegt werden können, erhalten:
1) die im §. 1. unter I bis III. Genannten 1 Thlr. 15 Sgr.,
2) der Zahlmeister (G. 1. IV.)................ .... 1. —
3) die Oberwachtmeister und Gendarmen (+. 1. V.
un VI.) . ... — 20
für die Meile nach der kürzesten fahrbaren Straßenverbindung berechnet.
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter I. und II. festgesetzten
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet.
K 4.
Brigadiers und Oistriktsoffiziere haben die Kosten ihrer Dienstreisen innerhalb
ihres Geschäftsbezirks aus brem Diensteinkommen, beziehungsweise ihrer
Dienstaufwands-Entschädigung zu bestreiten. Jedoch werden ihnen Tagegelder
auch bei Dienstreisen innerhalb ihres Geschäftsbezirks dann gewährt, wenn sie
beauftragt sind, an einem anderen Orte, als an welchem sie stationirt find, zeitweilige
Wehmng zu nehmen.
Oberwachtmeister und Gendarmen erhalten:
1) für Dienstgeschäfte innerhalb ihres Geschäftsbezirks keine Reisekosten,
Tagegelder aber nur dann, wenn sie beauftragt sind, an einem anderen
Orte, als an welchem sie stationirt find, zeitweilige Wohnung zu nehmen;
2) für Dienstgeschäfte außerhalb ihres Geschäftsbezirts Tagegelder und
Reisekosten nur dann, wenn sie zu diesen Erschiften einen besonderen
Auftrag erhalten haben, und zwar, wenn die Reise über einen Tag
dauert, den vollen Satz, wenn sie aber nur kürzere Zeit dauert, die
Hälfte der im §. 1. festgesetzten Tagegelder.
An Reisekosten werden außerdem den nicht berittenen Oberwachtmeistern
und Gendarmen die im F§. 3. bestimmten Sätze gewährt.
Die berittenen Oberwachtmeister und Gendarmen haben sich, falls ihnen
keine andere Anweisung ertheilt wird, zu diesen Reisen ihrer Deenstzferde zu
bedienen und erhalten in diesem Falle anstatt der Reisekosten täglich:
der Oberwachtmeistrtr 1 Thlr. — Sgr.,
der Gendod —. 15
Werden dieselben beauftragt, auf andere Weise die Reise zurückzulegen, so
erhalten sie die im F. 3. bestimmten Reisekosten. 4s