Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874. (65)

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1)  der  Chef  und  die  im  K.  1.  unter  II.  bis  IV.  genannten  Gendarmerie-Mitglieder
  für  die  Meile  10  Sgr.  und  1  Thlr.  für  jeden  Zuund

  Abgang.
at  r  Chef  oder  einer  der  im  N.  1.  unter  II.  und  III.  genannten
  Gendarmerie-Offiziere  einen  Diener  auf  der  Reise  mitgenommen,
  oder  nach  dem  Bestimmungsorte  herangezogen,  so  können
für  denselben  5  Sgr.  für  die  Meile  beansprucht  werden
2)  die  im  §.  1.  unter  V.  und  VI.  genannten  Gendarmerie-Mitglieder
für  die  Meile  5  Sgr.  und  10  Sgr.  für  jeden  Zu=  und  Abgang.
II.  Bei  Dienstreisen  (§.  1##  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  zurückgelegt  werden  können,  erhalten:

1)  die  im  §.  1.  unter  I  bis  III.  Genannten  1  Thlr.  15  Sgr.,
2)  der  Zahlmeister  (G.  1.  IV.)................  ....  1.  —
3)  die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  (+.  1.  V.

un  VI.)  .  ...  —  20

für  die  Meile  nach  der  kürzesten  fahrbaren  Straßenverbindung  berechnet.
Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  unter  I.  und  II.  festgesetzten
  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.
K  4.
Brigadiers  und  Oistriktsoffiziere  haben  die  Kosten  ihrer  Dienstreisen  innerhalb
  ihres  Geschäftsbezirks  aus  brem  Diensteinkommen,  beziehungsweise  ihrer
Dienstaufwands-Entschädigung  zu  bestreiten.  Jedoch  werden  ihnen  Tagegelder
auch  bei  Dienstreisen  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks  dann  gewährt,  wenn  sie
beauftragt  sind,  an  einem  anderen  Orte,  als  an  welchem  sie  stationirt  find,  zeitweilige
  Wehmng  zu  nehmen.
Oberwachtmeister  und  Gendarmen  erhalten:
1)  für  Dienstgeschäfte  innerhalb  ihres  Geschäftsbezirks  keine  Reisekosten,
Tagegelder  aber  nur  dann,  wenn  sie  beauftragt  sind,  an  einem  anderen
Orte,  als  an  welchem  sie  stationirt  find,  zeitweilige  Wohnung  zu  nehmen;

2)  für  Dienstgeschäfte  außerhalb  ihres  Geschäftsbezirts  Tagegelder  und
Reisekosten  nur  dann,  wenn  sie  zu  diesen  Erschiften  einen  besonderen
Auftrag  erhalten  haben,  und  zwar,  wenn  die  Reise  über  einen  Tag
dauert,  den  vollen  Satz,  wenn  sie  aber  nur  kürzere  Zeit  dauert,  die
Hälfte  der  im  §.  1.  festgesetzten  Tagegelder.

An  Reisekosten  werden  außerdem  den  nicht  berittenen  Oberwachtmeistern
und  Gendarmen  die  im  F§.  3.  bestimmten  Sätze  gewährt.

Die  berittenen  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  haben  sich,  falls  ihnen
keine  andere  Anweisung  ertheilt  wird,  zu  diesen  Reisen  ihrer  Deenstzferde  zu
bedienen  und  erhalten  in  diesem  Falle  anstatt  der  Reisekosten  täglich:

der  Oberwachtmeistrtr  1  Thlr.  —  Sgr.,
der  Gendod  —.  15

Werden  dieselben  beauftragt,  auf  andere  Weise  die  Reise  zurückzulegen,  so

erhalten  sie  die  im  F.  3.  bestimmten  Reisekosten.  4s