Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 50. 1027 
dazu die Genehmigung des genannten K. Staatsministeriums einzuholen In dem Antrage 
sind die Vorzüge des neuen Buchs gegenüber den bereits zugelassenen eingehend darzulegen. 
3. Ein Wechsel der einmal eingeführten Lehrbücher wird von den Rektoren und dem 
Lehrerrathe nur nach reiflicher Ueberlegung und sorgfältiger Prüfung aller für und gegen 
sprechenden Gründe vorgenommen werden. 
4. Wenn neuere Ausgaben von Lehrbüchern so wesentliche Veränderungen erfahren, 
daß deren gleichzeitiger Gebrauch neben der älteren Auflage in Frage gestellt wird, so ist 
vor dem Gebrauch derselben eine neue Genehmigung zu erholen. 
5. Das Lehrbuch in irgend einem Fache durch Diktate zu ersetzen, ist nicht gestattet. 
Auch das Diktiren umfangreicher Ergänzungen ist unzulässig. 
§ 7. 
1. Als Hilfsmittel für den Unterricht dienen die Sammlungen, Laboratorien, Werk- 
stätten und Bibliotheken der Anstalten. 
2. Ueber deren Einrichtung, Benützung und Betrieb werden von den Rektoraten mit 
Genehmigung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten 
besondere Bestimmungen erlassen. 
Titel II. 
Ordnung des Schuljahrs; Schul- und Hausaufgaben; Vorrüchen der Schüler. 
88. 
1. Jeder Schüler, welcher die Aufnahme in eine Industrieschule nachsucht, hat sich am 
ersten Tage des Schuljahres bei dem Vorstande der Anstalt anzumelden und dabei seine 
standesamtliche Geburtsurkunde und den letzten Impfschein sowie seine früheren Studien- 
zeugnisse vorzulegen. 
2. Während des Schuljahres findet in der Regel eine Aufnahme nicht statt. Dieselbe 
ist nur in dem Falle gestattet, wenn sie durch eine Domicilveränderung der Eltern veranlaßt 
oder durch andere gewichtige Ursachen begründet ist. 
3. Die Aufnahme in den ersten Kurs erfolgt auf Grund des Absolutorialzeugnisses 
einer sechsklassigen bayerischen öffentlichen Realschule oder auf Grund einer dieser Absolutorial- 
prüfung entsprechenden besonderen Aufnahmeprüfung. 
4. Wenn diese Prüfung ein schwankendes Ergebniß liefert, so kann die Aufnahme auf 
eine achtwöchentliche Probe stattfinden. Nach Ablauf der Probezeit hat der Lehrerrath end- 
giltig über die Aufnahme oder Zurückweisung zu befinden. 
5. Die Aufnahme in einen höheren Kurs findet nur auf Grund einer besonderen 
Aufnahmeprüfung statt, welche sich über das Lehrziel des unmittelbar vorausgehenden Kurses 
zu erstrecken hat.
	        
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