Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

sondern  nur  als  Gräserei  benutzt  werden.  Ausnahmen  können  in  einzelnen
Fäallen  vom  Deichamte  mit  Genehmigung  der  Regierung  gestattet  werden.

.  17.
Der  Deich  ist  in  zehn  Aufsichtsbezirke  zu  theilen.
g.  18.

de  TLertretung.  Die  Zahl  der  Repräsentanten  wird  auf  neun  festgesetzt,  welche  zusammen

sen  der  #eno  zehn  Stimmen  führen.

Deichamte.  Von  diesen  erhält  der  Königliche  Fiskus  wegen  der  zum  Deichverbande
ehöhrigen  Forst=  und  Domainen-Grundstücke  zwei  Stimmen,  die  Gemeinde
schöplowitz  mit  Alt-Moselache  Eine  Stimme.  Von  den  übrigen  Oeichgenossen

werden  in  vier  Wahlbezirken  sleben  Abgeordnete,  deren  jeder  Eine  Stimme
im  Deichamte  hat,  und  eben  so  viel  Stellvertreter  gewählt.

Von  diesen  Bezirken  umfaßt

der  erste  die  Feldmarken:
Alt-Köln,  Stoberau,  Neu-Köln,  Schwanowitz,

der  zweite  die  Feldmarken:
Groß-Neudorf,  Schreibendorf,  Michelwitz,  Louisenthal,  Garbendorf,
Scheidelwitz,

der  dritte  die  Feldmarken:
Neu-Moselache,  Neu-Leubusch,  Louisenfeld,  Groß=  und  Klein-Piastenthal,
  Groß-Leubusch,  Klein-Leubusch,  Groß-Döbern  mit  Smortave  und
Klein-Dböbern,  und  die  deichpflichtigen  Grundstücke  der  Stadt  Brieg
und  des  Fleischermittels  daselbst,

der  vierte  die  Feldmarken:
Neu-Limburg  und  Altschloß  Limburg,  Liednitz,  Peisterwitz  mit  Grüntanne
  und  die  Privatgrundstücke  im  Oderwalde.

Im  zweiten  Wahlbezirke  werden  drei,  im  dritten  zwei,  im  ersien  und
vierten  je  Ein  Abgeordneter  und  Stellvertreter  gewählt.

In  den  Wahlbezirken  hat  jede  Gemeinde  und  jedes  Gut,  welches  einen
selbstständigen  Gemeindebezirk  bilder,  für  eine  Fläche  bis  zu  50  Morgen  deichpflichtigen
  Landes  Eine  Stimme,

für  jede  vollen  30  Morgen  mehr  bis  zu  300  Morgen  Eine  Stimme,
für  jede  vollen  100  Morgen  mehr  bis  zu  1000  Morgen  Eine  Stimme,
für  jede  vollen  200  Morgen  mehr  Eine  Stimme.

Jeder  Gemeinde  wird  für  je  zwanzig  deichpflichtige  Stellen  Eine  Stimme

zugesetzt.

Nach  der  Feststellung  des  Katasters  bleibt  es  vorbehalten,  nach  Anhörung
  des  Deichamtes  die  Wahlbezirke  und  das  Stimmverhältniß  in  denselben
durch  Verfügung  des  Ministeriums  für  die  landwirkhschaftlichen  Angelegenheiten
  abzuändern.

Für