Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

  
M BI. 1089 
Angabe 
; « -.» Bezeichnung 
bei den für Mitlitr der Behörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Bewerbungen zurichten sind, Bemerkungen. 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An 
stellung gewünscht wird. 
  
  
V. Ministerium für Handel und Gewerbe. 
Bei Ziffer 1 
Handels= und Gewerbeverwaltung 2c. 
(TCentral-Blatt 1895 S. 403/404 und 1899 
S. 141) 
hat der Absatz 3 zu lauten: 
Hafenmeister, 
Bei den Stellen 
Untere Schiffahrts= und Hafenpolizeibeamte 
ist in der Klammer vor „Hafenpolizei- 
sergeanten“ hinzuzusetzen: 
(Hafenpolizeiwachtmeister). 
ausschließlich mit 
Ausnahme der 
selbstständigen 
Hafenvorsteher- 
stellen zu Har- 
burg, Geeste- 
münde, Emden 
und Leer, sowie 
der Hafeninspek- 
torstellen in Dan- 
zig, Stettin und 
Kiel. 
  
  
Oberpräsident zu Bres- 
lau, Regierungspräsi- 
denten zu Königsberg, 
Stralsund, Merse- 
burg, Schleswig und 
Stade. 
VIII. Ministerium für Landwirthschaft. Domänuen und Forsten. 
(Central-Blatt 1895 S. 407/408.) 
Unter Ziffer 5 
Thierärztliche Hochschnlen 
ist in der 4. Zeile zu setzen: 
Oekonomieinspektoren. 
Bei Ziffer 6 
Meliorations= und Deichbeamte 
sind zu streichen: Dammmeister, 
nachzutragen: Dünenaufseher, Strom- 
meister. 
  
  
  
  
168“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.