Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

1098 
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär— 
anwärter nicht aus 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezcichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zurichten sind, 
wenn es nicht die Behorde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
X. Großherzogthum Gldenburg. 
B. Bei den einzelnen Verwaltungen. 
I. Instizverwaltung. 
3. Gerichtsvollzieher. 
VI. Hebungswesen. 
Zu streichen sind: 
Die Stellen der Amtseinnehmer. 
XII. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
Zu streichen: 
15. Die Stelle eines Flößholzaufsehers. 
——2 
2 
10. 
  
  
Sekretariat des Ge- 
sammtministeriums zu 
Oldenburg. 
XVI. Fürstenthum Schwarzburg-Londershausen. 
In allen Dienstzweigen und bei allen 
Behörden, außer der Ministerialab- 
theilung, wo die auswärtigen Angelegen- 
heiten bearbeitet werden: 
Kanzlisten, Kopisten, Lohnschreiber. 
In allen Dienstzweigen und bei allen 
Behörden: 
Kastellane, Boten, Diener, Bei- 
diener. 
In der Gendarmerie: 
* Wachtmeister, Obergendarm, Gen- 
darmen. 
m Wegewärter. 
. Im Steuerausfsichtsdienste: 
v# Salinenkontroleure, Steuerauf- 
seher, 1) diätarische Steuerauf-= 
seher. 
Chausseegeldeinnehmer.:) 
Gefangenmeister, Gefangenwärter. 
7 Gerichtsvollzieher. 
Bei den Landräthen: 
Registratoren.-) 
Bei den Steuerämtern, der Staats- 
hauptkasse und den Bezirkskassen: 
*Kassenschreiber.5) 
  
nur zur Hälfte. 
  
  
Das Fürstliche Mini- 
sterium zu Sonders- 
hausen. 
  
  
Die von der Herzoglichen 
Domänenverwaltung 
früher betriebene Floße 
ist aufgehoben worden. 
*) Nur durch Aufrücken. 
47) Die definitive Anstell- 
ung setzt den Nachweis 
der Befahigung voraue. 
1) Es bleibt vorbebalten, 
die Stellen der Steuer- 
aufseher vorübergebend 
bis höchstens zu einem 
Drittel) mit Aspiranten 
des höheren Sitener- 
dienstes zu besetzen. 
2) Soweit die Cdaussee-= 
geldeinnahmen nicht ver- 
pachtet oder als Neben- 
geschäft besorgt werden. 
3) Militäranwärter, 
welche sich in diesen 
Stellen bewährt haben. 
sollen nach gehöriger 
Vorbereitung unter Ab- 
sebung von den sonstigen 
in der Verordnung vom 
27. März 1886 ge- 
sorderten Bedingungen 
zum Nachweis ihrer 
Qnalifikation für hohere 
Stellen zur vorgeschric 
benen Prüfung zugelassen 
werden.
	        
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