Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

3952. 1107 
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen: 
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;) 
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal; 
3. die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienst- 
gebrauch gehaltenen Pferde; 
4. Beamte im Reichs= oder Staatedienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie 
Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes nothwendigen Pferde; 
5.die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, die von ihnen zur Beförderung der 
Posten kontraktmäßig gehalten werden muß; 
6. die Königlichen Staatsgestüte. 
Pferdebesitzer, die ihre gestellungspflichtigen Pferde nicht rechtzeitig oder vollzählig vor- 
führen, haben außer der gesetzlichen Strafe zu gewärtigen, daß auf ihre Kosten eine zwangs- 
weise Herbeischaffung der nicht gestellten Pferde vorgenommen wird. 
§ 5. 
Die Vorstände der Gemeindeverwaltungen, im Behinderungsfalle ihre Stellvertreter, 
haben sich zu den Musterungsterminen einzufinden und dem Kommissar ein Verzeichniß der 
Anlage 4 
in ihrem Bezirk vorhandenen Pferde nach dem Muster Anlage A (Pferde-Vorführungsliste) 
in doppelter Ausfertigung vorzulegen."“) Sie sind verpflichtet, für die Gestellung der zum 
Ordnen und Vorführen der Pferde erforderlichen Leute und ferner dafür zu sorgen, daß das 
Vorführen genau in der Reihenfolge der Vorführungsliste stattfindet. Hierzu ist an der 
Halfter jedes Pferdes ein Zettel mit deutlicher Nummer, die derjenigen der Vorführungsliste 
entspricht, zu befestigen. 
Bei Pferden, die bereits bei einer früheren Musterung als kriegsbrauchbar bezeichnet 
wurden, sind außerdem die nach dem Muster Anlage B unter Verantwortlichkeit der Vor- 
stände der Gemeindeverwaltungen ausgefüllten Bestimmungstäfelchen anzubringen. 
§ 6. 
Die vorgeführten Pferde sind durch die Kommissare ortschafts= oder ortsbezirksweise zu 
mustern und in kriegsbrauchbare und kriegsunbrauchbare zu scheiden. 
Die kriegsbrauchbaren sind zu sondern in: 
a) Reitpferde J, 
„ II. 
b) Zugpferde I, 
„ II. 
c) besonders schwere Zugpferde. 
*) Erstreckt sich nur auf die zum persönlichen Gebrauch bestimmten Pferde, wogegen die in Wirthschafts- 
betrieben verwendeten Pferde zu gestellen sind. 
**) In die Verzeichnisse sind auch die nach § 4 nicht gestellungspflichtigen Pferde einzutragen. 
 
	        
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