Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

Aulage K 
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Das mit dieser Bescheinigung versehene Nationale ist vom Civilkommissar als Beleg 
der Liquidation über den Schätzungspreis der abgenommenen Pferde beizufügen. — Die 
Besitzer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civilkommissar über die ihnen zustehenden 
Schätzungssummen Auerkenntnisse nach dem Formular J. 
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Schätzungen, die in dem Ver— 
zeichniß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (8 24) eingetragen sind, 
und die Ausstellung einer Bescheinigung hierüber, die dem Verzeichniß als Rechnungsbeleg 
beizufügen ist. 
§ 27. 
Der Civilkommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen Pferde, ferner 
die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Tagegelder und Reisekosten 
(§ 160), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den Belegen nach Beendigung 
des Aushebungsgeschäfts spätestens binnen acht Tagen an die Kreisregierungen (Kammer der 
Finanzen). 
Diese stellen die Kosten fest und ertheilen Anweisung an die Königlichen Kassen zur 
vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse. 
Die Auszahlung an die Besitzer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ablieferung 
der Anerkenntnisse und Ounittungsleistung. 
Die sämmtlichen festgestellten Liquidationen werden demnächst von den Kreisregierungen 
an das Kriegsministerium eingesandt, das nach deren Prüfung Anweisung zur Erstattung 
der Beträge aus den bereitesten Mitteln der General-Kriegskasse ertheilt. 
Etwaige während der Mobilmachung erforderliche Vorschüsse werden den Kreiskassen 
auf Anfordern von der General-Kriegskasse geleistet. 
§ 28. 
Grundsätzlich ist jede Aushebungskommission verpflichtet, die auf den Aushebungsbezirk 
ausgeworfenen Pferde wirklich aufzubringen. 
Von Störungen und Stockungen des Aushebungsgeschäfts, soweit sie nicht durch An- 
ordnungen der Aushebungskommission beseitigt werden können, ist dem Generalkommando 
und der Kreisregierung telegraphische Meldung zu erstatten. 
Sollte sich wider Erwarten im Verlaufe der Aushebung ergeben, daß seit der letzten 
Vormusterung die Zahl der kriegsbrauchbaren Pferde so zurückgegangen ist, daß die ge- 
forderte Zahl auch unter Heranziehung der zunächst nicht zur Aushebung befohlenen kriegs- 
brauchbaren Pferde voraussichtlich nicht aufgebracht werden kann, so hat die Kommission dem 
Generalkommando und der Kreisregierung unter Angabe des bei jeder Klasse wahrscheinlich 
eintretenden Ausfalls telegraphisch Meldung zu erstatten.
	        
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