Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

4. Ungeeignetes Material. 
Hengste, tragende Stuten und Mutterstuten, die unter 3 Monate alte Fohlen nähren, 
alle mit Hauptfehlern, Krankheiten oder sonstigen zum Militärdienst untauglich machenden 
Mängeln, als z. B. Blindheit, Spatlähmung, schadhaften Hufen (als Voll= oder Zwang- 
huf, Steingallen, Hornkluft oder Hornspalten, Strahlkrebs u. s. w.), behafteten Pferde werden 
nicht genommen, einäugige zu Zugpferden nur, wenn der Verlust des Auges von äußerer 
Verletzung und nicht von innerer Krankheit herrührt. 
Stuten werden als tragend erachtet, wenn dies entweder schon durch Augenschein be- 
kundet, oder wenn durch einen Deckschein in beglaubigter Form nachgewiesen wird, daß die 
Stute nach mehrfachen Versuchen den Hengst nicht mehr angenommen hat. 
5. Answahl. 
Bei der Auswahl der Pferde ist im Allgemeinen der Grundsatz zu beachten, daß sie 
dem beabsichtigten Gebrauch möglichst entsprechen müssen, und daß alsdann ein oder der 
andere unwesentliche Fehler, der unter anderen Umständen die Annahme eines Pferdes aus- 
schließen würde, keinen Grund zur Zurückstellung geben kann. 
6. Haftbarkeit für gesetzliche Fehler. 
Bei der auf Grund des Kriegsleistungs-Gesetzes stattgefundenen zwangsweisen Ge- 
stellung haftet der letzte Besitzer nicht für das Vorhandensein derjenigen Eigenschaften beim 
Pferde, deren Fehlen nach den gesetzlichen Bestimmungen bei freiwilligem Verkauf ein Rück- 
gängigmachen des Handels oder eine Regreßpflicht des Verkäufers begründet. 
Es ist daher die Rückgabe eines zwangsweise angekauften Pferdes und die Rück- 
forderung des gezahlten Schätzungspreises nicht statthaft, auch wenn innerhalb bestimmter 
Fristen eine der nach den gesetzlichen Bestimmungen sonst den Rückgang des Kaufes bedingenden 
Krankheiten nachzuweisen ist. 
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die gesetzlichen Bestimmungen der Gewähr- 
leistung in Kraft.
	        
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