Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

1132 
Anlage F (zu § 10). 
  
Eidesformular 
für 
die Taxatoren der behufs einer Mobilmachung der Armee vom Lande 
auszuhebenden Pferde. 
  
Ich (Vor= und Zuname) schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß, 
nachdem ich zum Taxator der zur Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden Pferde 
bestellt worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den Vorschriften unter [Zugrundelegung der 
Friedenspreise vor dem Eintritt der Mobilmachung und ohne Rücksicht auf die infolge der 
Mobilmachung eingetretene Preissteigerung nach bestem Wissen, mit aller Unparteilichkeit, 
also weder zum Vortheil noch zum Schaden der Pferdebesitzer oder der Staatskasse, ab- 
schätzen werde. 
So wahr mir Gott helfe (Schluß je nach der Konufession). 
Amen!
	        
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