MB2. 1133
Anlage G (zu § 24).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge
und Geschirre nebst Zubehör.
1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit
nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ctr. wiegen, ein kräftiges
Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Ctr. Tragfähigkeit
haben. Sie müssen ferner mit 2 Steuerketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder
und einer Hinterbracke (Waage) versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes
und einer abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich.
Die Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder
soll nicht unter 80 cm, die der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 cm,
die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Geleise-
breite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell hat entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei Leitern
mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden zu bestehen. Das Vor-
handensein von hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen des
Wagenplans und eines Sitzbrettes vorn, bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschens-
werth. Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum von der
Spriegelwölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm betragen.
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielen-
geschirrte — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf
oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hanf, Bandgurt oder Leder und
eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenen Trensengebiß zum Einknebeln zu
liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen geschmeidig sein.