Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Schutze jugendlicher Arbeiter in Fabriken in Frage kommen, von der Polizeidirektion 
und im Uebrigen vom Magistrate erlassen. 
7. Zu §s8§ 1340b Abs. 1, 138a, 139 Abs. 1 und 139 k Abs. 5. 
§ 49 Abs. 1 hat folgendermaßen zu lauten: 
Die in §§ 134b Abs. 1, 138a, 139 Abs. 1 und 139k Abs. 5 der 
Gewerbeordnung den unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Befugnisse werden 
von den Distriktsverwaltungsbehörden, in München in den Fällen der §§ 134b 
Abs. 1, 138a und 139 Abs. 1 von der Polizeidirektion, im Falle des § 139k# 
Abs. 5 vom Magistrat ausgeübt. 
8. Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. 
München, den 29. September 1900. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
Nr. 21151. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Viehseuchen, hier thierärztliche Untersuchung der zur Einfuhr 
gelangenden Thiere des Pferdegeschlechts betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund von Artikel 1 und 2 des Biehseuchen-Uebereinkommens zwischen dem 
Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 6. Dezember 1891 wird hiemit bestimmt, 
daß die Einfuhr von Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln aus Oesterreich-Ungarn 
nach Bayern künftig nur dann erfolgen darf, wenn die Thiere an der Grenze von dem 
bayerischen Kontrollthierarzte untersucht und gesund befunden worden sind. 
Hiebei ist Folgendes zu beachten: 
1. Die Einfuhr ist auf die von den k. Kreisregierungen, Kammern des Innern, be- 
stimmten Eintrittsstationen beschränkt.
	        
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