Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die Einweisung der zu zahlenden satzungsgemäßen Beiträge erfolgt nach Maßgabe der 
hiefür jeweils bestehenden Anordnungen der Staatsregierung. 
8 7. Für die vor dem 6. April 1888 angestellten Beamten einschließ— 
lich der vor diesem Zeitpunkteernannten Universitätsprofessoren und prag- 
matischen Universitätsbeamten gelten nachfolgende besondere Bestimmungen. 
Sie sind berechtigt, dem Vereine als ordentliche Mitglieder beizutreten, wenn sie am 
Tage der Erklärung ihres Beitrittes noch in Aktivität stehen und das 50. Lebensjahr nicht 
überschritten haben. 
Sie haben die treffenden Beiträge vom 1. Oktober 1865 beziehungsweise von dem 
Tage ihrer erst später erfolgten Anstellung beginnend bis zu ihrer Beitrittserklärung nach- 
träglich zu entrichten und außerdem noch einen Zuschlag von jährlich 10 Prozent aus der 
Nachzahlungssumme für den Gesammtzeitraum, auf welchen sich die Nachzahlung erstreckt, zu 
leisten. 
Für die Universitätsprofessoren und die pragmatisch angestellten 
Universitätsbeamten, welche vor ihrer Ernennung in dieser Eigenschaft 
einer anderen der in § 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Beamtenkategorien 
angehört und von dem Rechte des Beitrittes zum Vereine nicht Gebrauch ge- 
macht haben, erstrecken sich die in Abs. 3 des gegenwärtigen Paragraphen 
geforderten Nachzahlungen auf die ganze seit dem 1.Oktober 1865 beziehungs- 
weise seit ihrer ersten pragmatischen Anstellung verflossene Zeit. 
Die Beitrittserklärung hat bezüglich der berechtigten Mitglieder des k. Staatsrathes bei 
dem k. Staatsministerium des Innern; 
bezüglich der einem der k. Civil-Staatsministerien unmittelbar angehörigen Beamten, 
desgleichen 
bezüglich der Vorstände der Central= und centralisirten, dann der Kreisstellen bei dem 
einschlägigen k. Staatsministerium; 
bezüglich der übrigen Beamten bei ihren Vorständen beziehungsweise bei den Vorständen 
der ihnen vorgesetzten Stellen gegen sofortige Empfangsbescheinigung zu geschehen. 
Die einschlägigen Stellen und Vorstände senden die Beitrittserklärungen an den Ver- 
waltungsrath des Vereines ein und setzen diejenigen Stellen, welchen die Direktion der 
treffenden Kassen zusteht, unter Kundgebung der zu leistenden Vereinsbeiträge, behufs der 
Anordunng der rechtzeitigen Erhebung der letzteren in Kenntniß 
Die Prüfung des Beitrittsrechtes, die Anerkennung desselben durch Ausstellung der Mit- 
gliedschafts-Urkunde und gegebenen Falles die Zurückweisung auf Grund der Satzungen ist 
dem Verwaltungsrathe vorbehalten.
	        
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