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Richterbeamten gemäß Art. 5 Abs. 5 des Disziplinargesetzes für richterliche Beamte vom
26. März 1881 den Relikten desselben ihre Pensionsansprüche ganz oder theilweise belassen werden.
Ein rechtlicher Anspruch auf Unterstützung steht den Hinterbliebenen eines ehemaligen
Mitgliedes, welches diese Eigenschaft nach Abs. 2 verloren hat, nicht zu. Dem Ver-
waltungsrathe bleibt jedoch vorbehalten, denselben im Falle der Dürftigkeit nach Maßgabe
der bereits geleisteten Beiträge ermäßigte Unterstützungen zu gewähren.
§ 12. Der Vereinsfond wird gebildet:
a) durch die Pflichtbeiträge der ordentlichen Mitglieder und die jährlichen Beiträge
der Ehrenmitglieder;
b) durch die Beitragsnachzahlungen der ordentlichen Mitglieder;
c) durch das dem Vereine zufolge des Allerhöchsten Landtagsabschiedes vom
10 Juli 1865 § 10 lit. a Ziff. 1 zugewiesene Fondsvermögen, welches im
Falle der Auflösung des Vereines im Kapitale ungeschmälert der Staatskasse
zurückzuerstatten ist;
d) durch die jährlichen Zuschüsse aus Staatsmitteln;
e) durch die Aversal-Einlagen der Ehrenmitglieder und andere Schankungen, Erb-
schaften, Vermächtnisse u. dgl.
Behufs Verstärkung des nachhaltig zu sichernden Vermögensstockes sind demselben die
sub lit. b und e bezeichneten Einnahmen, jene sub lit, c, insoferne der Donator oder
Erblasser nicht auedrücklich eine andere Verfügung getroffen hat, zuzuweisen. Ebenso sind
demselben alle jene Beträge und Ueberschüsse an den sub d bezeichneten Einnahmen, sowie
an Kapitalszinsen zuzuschlagen, welche nach den Bestimmungen in § 18 von der Ver-
wendung zu den laufenden Unterstützungen ausgeschlossen erscheinen.
§ 13. Die ordentlichen Vereinomitglieder theilen sich in drei Klassen.
Vom 1. Jannar 1876 an gehören die Mitglieder mit einem jährlichen pragmatischen
(Hehalte von
a) 4320 M. und darüber in die Il. Klasse,
b! 2160 M. bis 4320 M ausschließlich in die II. Klasse,
c) von weniger als 2160 M. in die lll. Klasse
Gehaltstheile, welche in Getreidebezügen ausgedrückt, jedoch pragmatischer Natur sind, werden
nach dem im Dekrete oder im Normative bestimmten Geldanschlage dem pragmatischen Geldgehalte
beigerechnet
Durch die Versetzung in den Ruhestand bleibt vorstehendes Verhältniß unberührt.
* 14. Der zu leistende Beitrag besteht vom 1. Zannar 1900 an in der
Regel für die ordentlichen Mitglieder der