Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 57. 1169 
I. Klasse in jährlich 90 M., 
II. „ g „ 54 „ 
III. „ „ 24 „ 
Die Große dieses Beitrages erhöht sich durch alle 3 Klassen um 25 Prozent für jene 
ordentlichen Mitglieder, welche 
a) am Tage des Erwerbes der Vereinsmitgliedschaft das 50. Lebensjahr bereits über- 
schritten haben, und dabei entweder verheirathet sind, oder Wittwer sind mit 
einem oder mehreren Kindern, welche das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, oder 
b) welche nach vollendetem 50. Lebensjahre sich mit einer um mehr als 10 Jahre 
jüngeren Frauensperson verehelichen oder wiederverehelichen, insoferne sie nicht bereits 
den erhöhten Beitrag gemäß der Bestimmung sub a zu entrichten haben. 
§5 15. Aus den Mitteln des Vereines erhalten: 
1. die Wittwen auf die Dauer des Wittwenstandes, 
2. die ehelich geborenen oder durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder im Falle 
der Verwaisung bis zum vollendeten 20. Lebensjahre oder bis zur früheren 
Versorgung Unterstützungobeiträge ohne Rücksicht auf Vermögen oder sonstiges 
Einkommen. 
§* 16. Die als schuldiger Theil geschiedene Ehefrau eines Vereinsmitgliedes hat im 
Falle des Ablebens des letzteren keinen Anspruch auf Unterstützung oder Abfertigung. 
Der Anspruch auf Unterstützung erlischt für die bezugsberechtigten Wittwen durch Wieder 
verehelichung. Denselben wird jedoch in diesem Falle auf Anmelden eine vom Verwaltungs 
rathe zu bestimmende Abfertigung verabfolgt, welche nicht unter dem fünffachen und nicht 
über dem zehnfachen Betrag der Jahresunterstützung zu bemessen ist. 
Wenn das mit Tod abgegangene Vereineomitglied außer einer später geheiratheten 
Chefrau noch eine geschiedene Frau hinterlässt, so gebührt derjenigen Wittwe, welcher der 
Anspruch auf die Pension zuerkannt wird, auch der Bezug aus dem Unterstützungsvereine. 
Bezieht im Falle des Abs. 3 keine der Wittwen eine Pension, so gebührt der Unter- 
stützungsbeitrag und gegebenen Falles die Abfertigung der geschiedenen Frau, vorausgesetzt, 
daß sie nicht als schuldiger Theil geschieden wurde und daß ihr vormaliger Ehemann 
während des Bestehens der Che mit ihr sehon Mitglied des Vereines war. 
§ I7. Die Vertheilung der Unterstützungen für Wittwen und Waisen erfolgt nach 
Kopftheilen. 
Die Ausmittelung des Kopftheiles einer Wittwe — des Einfachen des Normal- 
unterstützungsbetrages erfolgt in der Weise, dast
	        
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