Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

.W57. 1171 
8 24. Die Unterstützungsbeiträge beginnen mit dem Ablaufe desjenigen Monats, 
für welchen noch der Gehalt des verstorbenen Ehegatten oder Vaters bezogen wurde, und 
für diejenigen Bezugsberechtigten, deren Gatte oder Vater nicht im Genusse eines 
Gehaltes stand, mit dem Ersten des auf den Todestag des Gatten oder Vaters folgenden 
Kalendermonates. Sie erlöschen mit dem Ablaufe desjenigen Monates, in welchem die 
Berechtigung aufhört. 
II. Abschnitt. 
Töchterkasse. 
5 25. Neben und in Verbindung mit dem allgemeinen Unterstützungsvereine für 
die Hinterlassenen der k. b. Staatediener besteht eine besondere Töchterkasse. 
Aus derselben erhalten die nicht verehelichten Töchter der Mitglieder nach dem Ab- 
leben der beiden leiblichen Eltern, jedoch frühestens vom Beginne des 21. Lebensjahres an, 
bis zur Verehelichung oder der Ablegung lebenslänglicher Gelübde in einem Kloster, eventuell 
auf Lebensdauer, jährliche Unterstützungen (Präbenden). 
8§ 26. Die Bestimmungen der 88 3, 4, 5, 6 Abs. 1, 3 und 4, dann der 88§ 9 
und 10 finden auch auf den Verein für die Täöchterkasse Anwendung. 
Diejenigen Universitätsprofessoren und Universitätsbeamten, welche nach Maßgabe 
des § 6 Abs. 2 die Mitgliedschaft am allgemeinen Unterstützungsvereine erwerben, werden 
hiedurch zugleich Mitglieder der Töchterkasse mit allen Rechten und Pflichten. 
Ausgeschlossen bleiben jedoch diejenigen Universitätsprofessoren 
und Universitätsbeamten, welche schon zuvor einer anderen der in § 2 
Abs. 1 und 2 bezeichneten Beamtenkategorien angehört haben, ohne von 
dem Rechte zum Beitritte zur Töchterkasse Gebrauch gemacht zu haben. 
8§ 27. Jedes Vereinsmitglied ist verpflichtet, dem Vereine solange anzugehören, als 
es Mitglied des allgemeinen Unterstützungsvereines ist. Mit dem Verluste der Mitgliedschaft 
an dem allgemeinen Unterstützungsvereine erlischt auch die Mitgliedschaft an dem Vereine 
für die Töchterkasse. Wird ein Mitglied in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 
aus dem Vereine für die Töchterkasse ausgeschlossen, so verliert es hiemit auch die Mitglied- 
schaft an dem allgemeinen Unterstützungsvereine. 
Die Bestimmung des 8 11 Abs. 4 findet auf den Verein für die Töchterkasse ent- 
sprechende Anwendung. 
§ 28. Der Fonds der Töchterkasse wird gebildet: 
a) durch die Pflichtbeiträge der ordentlichen Mitglieder und die Beiträge der Chren- 
mitglieder; 
b) durch die Beitragsnachzahlungen der ordentlichen Mitglieder; 
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