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c) durch die jährlichen Zuschüsse aus Staatsmitteln;
d) durch die Aversaleinlagen der Ehrenmitglieder und andere Schankungen, Erb-
schaften, Vermächtnisse u. dgl.
Behufs der Verstärkung des Vermögensstockes, auf dessen nachhaltige Sicherung Be-
dacht zu nehmen ist, sind zunächst die sub lit. b und d bezeichneten Einnahmen, jene
sub d, insoferne der Donator oder Erblasser nicht anders bestimmt hat, zu admassiren.
Ebenso sind dem Vermögensstocke alle jene Beträge und Ueberschüsse an den sub a
und c bezeichneten Einnahmen, sowie an Kapitalszinsen, welche nach den Bestimmungen des
§ 30 von der Verwendung zu den laufenden Präbenden ausgeschlossen erscheinen, zuzu-
schlagen.
§ 29. Der zu leistende Beitrag besteht für jedes ordentliche Mitglied
vom 1. Januar 1900 an in jährlich 27 Mark.
8 30. Die jährliche Präbende wird aus der zur Vertheilung bestimmten Rate der
Jahreseinnahmen künftig zu gleichen Kopftheilen berechnet. Vorläufig ist vom 1. Januar 1881
an eine Präbende auf jährlich 240 X bestimmt. Eine Erhöhung dieses Betrages kann
nur auf dem in 8 35 für jede Aenderung der Satzungen vorgeschriebenen Wege eintreten.
Präbendirten, welche sich verehelichen oder in einem Kloster lebenslängliche Gelübde ab-
legen, wird auf Anmelden eine vom Verwaltungsrathe zu bestimmende Abfertigung ver-
abfolgt, welche nicht unter dem fünffachen und nicht über dem zehnfachen Betrag der Jahres-
präbende zu bemessen ist
Zur Verwendung auf die laufenden Unterstützungen sind zunächst die Einnahmen an
den jährlichen Beiträgen der Mitglieder, dann die Kapitalszinsen bestimmt, und in dritter
Linie können auch die in § 28 lit. c angeführten Staatszuschüsse herangezogen werden
III. Abschnitt.
Verwaltung.
§§ 31—42 unverändert.
§ 43 Abs. 1, 2 und 3 unverändert.
§ 43 Abs. 4. Für Anträge auf gerichtliche Entscheidungen im Sinne
des § 1045 und für Klagen nach § 1046 der Civil-Prozeßordnung ist das
k. Landgericht München l oder das k. Amtsgericht München I zuständig.