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ordnung des Reichskanzlers vom 14. November lfd. Is., Abänderungen der in Nummer 18
des Gesetz- und Verordnungsblattes vom 31. März 1900 veröffentlichten Postordnung
vom 20. März 1900 betreffend, bekannt gegeben.
München, den 28. November 1900.
Dr. Frhr. v. Crailsheim.
Abdruck.
Aenderung der Postordnung vom 20. März 1900.
Vom 1. Januar 1901 ab wird auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Post—
wesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 die Postordnung vom 20. März 1900,
nachdem der Bundesrath, soweit erforderlich, seine Zustimmung ertheilt hat, wie folgt, ge—
ändert.
Im 8§ 8 erhalten die Bestimmungen unter b) — Absätze XIV bis XVII —
nachstehende Fassung:
XIV. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen werden solche den Bestimmungen
unter 1 und II entsprechende Drucksachen befördert, die nach Form, Papier, Druck
oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeit-
schrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll.
XV. Jede Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Ver-
leger bei der Verlags-Postanstalt unter Entrichtung der Gebühr für so viele Exem-
plare, als der Zeitung rc. beigelegt werden sollen, vorher angemeldet werden. Das
Einlegen in die einzelnen Zeitungs= 2c. Exemplare ist Sache des Verlegers.
XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen nicht über zwei Bogen stark,
auch nicht geheftet, geklebt oder gebunden sein, die einzelnen Bogen müssen in der
Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung solcher
Beilagen befugt, die nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen
Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen.
XVII. Die Gebühr für außergewöhnliche Zeitungsbeilagen beträgt ¼ Pfg.
für je 25 Gramm jedes einzelnen Beilage-Exemplars. Ein bei Berechnung des
Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.
Berlin W., 14. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Podbielski.
188“
b) Drucksachen
als außer-
gewöhnliche
Zeitungs=
beilagen.