1198
Nr. 1200.
Bekanntmachung, Ergänzung der Aichordnung für das Königreich Bayern pom 1. August 1885
betreffend.
Vom 1. Dezember 1900.
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend
die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August
1868 in Bayern, erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission nachstehende Vorschriften:
J.
An Stelle der im ersten Abschnitt der Aichordnung vom 1. August 1885 enthaltenen
Bestimmungen über die Aichung von Kluppmaßen treten folgende Vorschriften:
§ 1.
Zulässige Maßee.
Zur Aichung werden Kluppmaße zur Ermittelung der Dicken von Hölzern zugelassen,
welche aus einem Maßstab und zwei senkrecht zu demselben gerichteten Kluppstäben (Schenkeln,
Schnäbeln) bestehen, von denen der eine fest mit dem einen Ende des Maßstabs verbunden
ist, der andere durch eine Führung gleitend verschoben werden kann.
Die Länge des Maßstabs darf nur ein Vielfaches von 10 Centimeter, doch nicht
über 2 Meter betragen; der Stab darf in ganze oder halbe Centimeter getheilt sein. Neben-
theilungen mit Ausnahme von Nonien sind nicht zulässig. Die Aufbringung von Tabellen,
wie Kubirungstabellen, ist gestattet. Etwaige Anziehschrauben und ähnliche Vorrichtungen,
welche zum Feststellen des beweglichen Kluppstabs dienen, sind so anzubringen, daß eine
Beschädigung der Theilung des Maßstabs ausgeschlossen ist.
§ 2.
Material, Gestalt und Einrichtung.
Die Kluppmaße sollen aus Holz oder Metall hergestellt sein. Hölzerne Maße können
auch mit Metallbeschlag an den Seitenflächen des Maßstabs und den Jnnenflächen der
Kluppstäbe versehen sein. Kluppmaße unter 0,) Meter Länge dürfen nur in Metall aus-
geführt sein. Die Höhe eines jeden der Kluppstäbe soll mindestens gleich der halben Länge
des- Maßstabs sein. Die Führung des beweglichen Kluppstabs soll bei hölzernen Klupp-
maßen mindestens ein Fünftel, bei metallenen Kluppmaßen mindestens ein Zehntel der Höhe
der Kluppstäbe betragen.