W 66.
Abdruck.
Nr. 2732.
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges.
Vom 8. November 1900.
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges,
vom 28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzbl S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgenden
Bestimmungen getroffen.
§ 1.
Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und
Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungs-
mittel. Es ist von diesem Zeitpunkte ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen
Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
§ 2.
Die Thaler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum
31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Werthverhältnisse von drei
Mark gleich einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.
§ 3.
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf ver-
fälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 8. November 1900.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Freiherr von Thielmann.
Hofdienst-Machrichten.
mahlin des Königl. Kämmerers, Obersten a. D.,
Kaiserlichen deutschen Wirklichen Geheimen
Rathes und Unterstaats-Sekretärs a. D.
Im Namen Seiner Majestät des Königs Maximilian Grafen von Berchem und
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'n 22. ds. Mts. aller-
gnädigst bewogen gefunden,
1. die Gräfin Ernestine von Berchem, Ge-
2. die Gräfin Luise von Luxburg, Ge-
mahlin des k. Kämmerers und Regierungspräsi-
denten Dr. Friedrich Grafen von Luxburg
vom genannten Tage an zu K. Palastdamen
zu ernennen.