Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 66. 
Abdruck. 
Nr. 2732. 
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Vereinsthaler österreichischen Gepräges. 
Vom 8. November 1900. 
Auf Grund des § 1 des Gesetzes, betreffend die Vereinsthaler österreichischen Gepräges, 
vom 28. Februar 1892 (Reichs-Gesetzbl S. 315) hat der Bundesrath die nachfolgenden 
Bestimmungen getroffen. 
§ 1. 
Die in Oesterreich bis zum Schlusse des Jahres 1867 geprägten Vereinsthaler und 
Vereinsdoppelthaler gelten vom 1. Januar 1901 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungs- 
mittel. Es ist von diesem Zeitpunkte ab außer den mit der Einlösung beauftragten Kassen 
Niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 
§ 2. 
Die Thaler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis zum 
31. März 1901 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Werthverhältnisse von drei 
Mark gleich einem Thaler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen. 
§ 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durchlöcherte 
und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf ver- 
fälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 8. November 1900. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Thielmann. 
Hofdienst-Machrichten. 
mahlin des Königl. Kämmerers, Obersten a. D., 
Kaiserlichen deutschen Wirklichen Geheimen 
Rathes und Unterstaats-Sekretärs a. D. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs Maximilian Grafen von Berchem und 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'n 22. ds. Mts. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, 
1. die Gräfin Ernestine von Berchem, Ge- 
2. die Gräfin Luise von Luxburg, Ge- 
mahlin des k. Kämmerers und Regierungspräsi- 
denten Dr. Friedrich Grafen von Luxburg 
vom genannten Tage an zu K. Palastdamen 
zu ernennen.
	        
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