Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

WV/ 67. 12831 
814. « 
In jeder selbständigen und Filial-Apotheke muß über die vorhandenen Stoffe und Waarenbuch. 
Präparate ein Waarenbuch, aus welchem die Zeit der Anschaffung der Arzneien, deren 
Preis und Bezugsquelle zu entnehmen ist, evident gehalten werden; in welcher Form dieses 
Buch anzulegen, bleibt jedem Apotheker überlassen. 
8 15. 
Das Arzneibuch für das Deutsche Reich hat als Norm für die Wahl der Arzneikörper 
und für die Zubereitung sowie für die Prüfung der Arzneimittel zu dienen. 
8 16. 
Die Apotheker haben die pharmazentischen Präparate in der Regel selbst zu bereiten Bereitung 
und hierüber ein Buch (das Elaborationsbuch) zu führen, in welches Zeit und Mengeun Se 
sowie etwa nöthige weitere Bemerkungen über die Art und Weise der Bereitung einzutragen 
sind; dieselben sind für die Güte und Reinheit aller Präparate, sie mögen diese selbst ge- 
fertigt oder bezogen haben, verantwortlich. 
Für den Bezug der Schutz- und Heil-Sera (Tuberkulin, Diphtheriserum 2c. 2c) werden 
von dem k. Staatsministerium des Innern die veranlaßten Bekanntmachungen erlassen. 
§ 17. 
1. Die Apotheker haben sich alles Ordinirens unbedingt zu enthalten. 
2. Dieselben sind innerhalb der Grenzen der in 8§ 12 aufgestellten Verpflichtung 
gehalten, jede Arznei nach ärztlicher Ordination unweigerlich zu bereiten und abzugeben, 
und zwar auch an Personen, welche mit der Bezahlung von früher bezogenen Arzneien im 
Rückstande sind, wenn die Abgabe vom Arzte als dringend bezeichnet wird. 
3. Arzneien, welche nicht von approbirten Aerzten verschrieben sind, dürfen nur dann 
angefertigt werden, wenn dieselben lediglich aus solchen Mitteln bestehen, welche im Hand- 
verkaufe abgegeben werden dürfen und auch in ihrer Mischung und Zusammensetzung als 
durchaus unschädlich feststehen. 
4. Die Abgabe und Repetition stark wirkender Arzneien hat sich nach den darüber 
bestehenden besonderen Bestimmungen zu richten. 
Repetitionen der auf Rechnung öffentlicher Anstalten verschriebenen Arzneien dürfen 
überhaupt nur auf schriftliche ärztliche Anordnung ausgeführt werden. 
5. Bei der Bereitung von Rezepten ist genau nach Vorschrift des Rezeptes zu ver- 
fahren. Dem Apotheker ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des ordinirenden Arztes 
andere als die ordinirten Ingredienzien zu verwenden oder sonst von dem Rezepte abzuweichen. 
Ist in einem Rezepte ein offenbarer Irrthum enthalten, oder ist dasselbe unleserlich 
geschrieben, oder ergeben sich gegen den Vollzug desselben sonstige Anstände, — so z. B. wenn 
Norm für die 
Arzneien. 
Abgabe der 
Arzneien.
	        
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