Vertretung.
Dienstzeit.
Hilfspersonal.
Störende
Einflüsse.
Rezeptur.
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8 23.
In Filialapotheken sowie in Fällen, in denen nach den gesetzlichen Bestimmungen die
Aufstellung eines Geschäftsführers gestattet oder aber der Apothekenvorstand längere Zeit
verhindert ist, kann die Leitung einem Verwalter oder Verweser übertragen werden, welcher
die Approbation für den Betrieb einer Apotheke besitzen muß und nach 8 22 Abs. 2 in
Pflicht zu nehmen ist.
Für Verhinderungsfälle von kürzerer Dauer genügt die Vertretung durch einen von
dem Bezirksarzte für tauglich erachteten, wenn auch noch nicht approbirten Gehilfen.
Von allen solchen Vertretungen des Vorstandes ist der Distriktspolizeibehörde und dem
Bezirksarzte jedesmal ungesäumt Anzeige zu erstatten.
8 24.
Der Apothekenvorstand oder ein Gehilfe muß in der Regel von sechs Uhr Morgens bis
zehn Uhr Abends in der Offizin und außer diesen Stunden doch in deren Nähe sich befinden, so
daß er von dem Arzneisuchenden mittels eines Glockenzeichens jederzeit herbeigerufen werden kann.
In Apotheken ohne Gehilfen hat der Apothekenvorstand wenigstens dahin geeignete
Vorsorge zu treffen, daß auch zu der Zeit, in welcher anderweitige Geschäfte die Anwesenheit
in der Offizin ihm nicht gestatten, seine Hilfeleistung im Falle Bedürfens doch immer ohne
erheblichen Verzug zu erlangen ist.
8 25.
Pharmazeutisches Hilfspersonal (Gehilfen, Lehrlinge) darf in Bezug auf die tägliche
Arbeitszeit nicht in zu hohem Maße dienstlich in Anspruch genommen werden, damit nicht
die Leistungsfähigkeit desselben und hiedurch ein verlässiger Apothekenbetrieb gefährdet wird.
Je nach den örtlichen Verhältnissen ist den Distriktspolizeibehörden vorbehalten, im
Benehmen mit dem Bezirksarzte nähere Anordnung darüber zu treffen.
§ 26.
Alles, was irgend auf den Geschäftsbetrieb störend einzuwirken geeignet ist (wie unnütze
zerstreuende Gespräche, gesellige Zusammenkünfte, Tabakrauchen 2c. 2c.) darf in den Geschäfts-
lokalitäten — namentlich in der Offizin — nicht geduldet werden. Ebenso sind unbeauf-
sichtigte Kinder und Hausthiere von den Geschäftslokalitäten fernzuhalten.
§ 27.
Die Rezeptur kann entweder von dem Apothekenvorstande oder von hinlänglich dazu
befähigten Gehilfen, von Lehrlingen aber nur unter spezieller Aufsicht besorgt werden.
Unter mehreren Gehilfen soll mit der Rezeptur und der Bereitung der Präparate gehörig
gewechselt, jedoch die Repetition einer Arznei, wenn thunlich, dem früheren Rezeptfertiger
übertragen werden.