Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die Inhaber einer Handapotheke sowie die Inhaber einer Hausapotheke, in welcher nicht 
ein approbirter Apotheker thätig ist, müssen ihren Bedarf ausschließlich aus Apotheken beziehen; 
die von ihnen geführten Arzneistoffe müssen in Bezug auf Güte und Reinheit den Anforderungen 
des Arzneibuches für das Deutsche Reich genügen und sind demzufolge hierauf zu prüfen. 
§ 33. 
Buchführung. Die Inhaber von Hand= oder Hausapotheken haben ein Verzeichniß ihrer Arzuei- 
vorräthe und ein Arznei-Bestellbuch, dann über alle vorgenommenen Dispensationen ein 
Rezepttagebuch mit Angabe der berechneten Taxe, soweit letztere für Hausapotheken in 
Betracht kommt, zu führen und evident zu halten. 
§ 34. 
Ver- Die Inhaber von Hand= oder Hausapotheken haben die Arzneien, deren Führung 
korschuunbenn ihnen zusteht, in einer hiefür geeigneten Lokalität aufzustellen; im Uebrigen unterliegen die- 
Arzueien. selben hinsichtlich der Aufstellung und Aufbewahrung der Arzneien, sowie hinsichtlich des 
Vorhandenseins der Qualität und der Aufbewahrung der zu ihrem Geschäftsbetriebe er- 
forderlichen Geräthschaften denselben Verpflichtungen, wie die Apotheker. 
§ 35. 
Befugnisse der Das zur Führung einer Handapotheke nicht berechtigte ärztliche Personal darf bei 
llerut, #hler Ausübung der Praxis nach Maßgabe seiner Ordinationsbefugnisse die in Nothfällen ge- 
niederärzt. botenen oder von dem Arzte selbst örtlich zu applizirenden Arzneien abgeben beziehungsweise 
lichen anwenden. Lettere sind jedoch aus einer Apotheke zu beziehen. 
Personals. Die Thierärzte sind befugt, die bei Ausübung der Thierheilkunde nothwendigen Arzneien 
nach Maßgabe ihrer Ordinationsbefugnisse abzugeben, unterliegen jedoch bezüglich der Auf- 
stellung und Aufbewahrung ihrer Arzneien und der zu den Arzneien erforderlichen Geräth- 
schaften denselben Bestimmungen wie die Besitzer ärztlicher Handapotheken. 
Für das niederärztliche Personal (Bader, Hebammen) gelten die dazu erlassenen 
besonderen Bestimmungen. 
IV. Beaufsichtigung der Apothekben. 
§ 36. 
Handhabung Die unmittelbare Aufsicht über die Zubereitung und Feilhaltung der Arzneien nach 
der Aufsicht. Maßgabe vorstehender Bestimmungen steht den Distriktspolizeibehörden und den Bezirksärzten, 
beziehungsweise für die thierärztliche Arzneiführung den Kreis= und Bezirksthierärzten zu. 
Dieselben sind befugt, jederzeit Nachsicht zu pflegen und bei gegebenem Anlasse 
Visitationen vorzunehmen. Bezüglich der Vornahme regelmäßiger Visitationen haben die 
hierüber jeweils geltenden Vorschriften in Anwendung zu kommen. 
Dem Staatsministerium des Innern ist vorbehalten, über die Vornahme der Visitationen 
nähere Bestimmungen zu erlassen.
	        
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