Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8 12. 
Das Landesversicherungsamt hat die Abschrift des Antrages dem Gegner zur Ein— 
reichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu einem Monat 
zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich auszusprechen, daß, 
wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der 
Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden. 
Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Gegner von dem Landes— 
versicherungsamte zuzustellen ist. 
Ist ein Versicherungsträger beizuladen, so sind die Schriftsätze auch diesem mitzutheilen 
und dessen Erklärungen den Parteien zu übermitteln. 
8 13. 
Die Entscheidung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung in 8 21, auf Grund münd— 
licher Verhandlung vor dem Landesversicherungsamt. Der Termin hiezu wird von dem 
Vorsitzenden anberaumt. Die Betheiligten werden gegen Zustellungsnachweis von dem Termin 
mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der 
Akten werde entschieden werden. Hält das Landesversicherungsamt das persönliche Erscheinen 
eines Betheiligten für angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß ans seinem Nichterscheinen 
ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können. 
§ 1. 
Regelmäßig vor Anberaumung des Termins (§ 13) sind von dem Vorsitzenden ein 
erster und ein zweiter Berichterstatter zu ernennen; der erste Berichterstatter hat, sofern dieß 
von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termin eine schriftliche Sachdarlegung 
vorzulegen. 
8 15. 
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann 
durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Landes— 
versicherungsamt dieß aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für ange— 
messen erachtet. 
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden in der Regel nach der durch den 
Vorsitzenden bestimmten, durch Anschlag in dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden 
Reihenfolge erledigt. 
§ 16. 
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhältnisses durch 
den ersten Berichterstatter; demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören. 
Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Landesversicherungsamtes auf 
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.
	        
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