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8 12.
Das Landesversicherungsamt hat die Abschrift des Antrages dem Gegner zur Ein—
reichung einer Gegenschrift binnen einer bestimmten, von einer Woche bis zu einem Monat
zu bemessenden Frist mitzutheilen. In der Aufforderung ist zugleich auszusprechen, daß,
wenn die Gegenschrift innerhalb der Frist nicht eingeht, die Entscheidung nach Lage der
Akten erfolgen werde. Die Frist kann auf Antrag aus wichtigen Gründen verlängert werden.
Der Gegenschrift ist eine Abschrift beizufügen, welche dem Gegner von dem Landes—
versicherungsamte zuzustellen ist.
Ist ein Versicherungsträger beizuladen, so sind die Schriftsätze auch diesem mitzutheilen
und dessen Erklärungen den Parteien zu übermitteln.
8 13.
Die Entscheidung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmung in 8 21, auf Grund münd—
licher Verhandlung vor dem Landesversicherungsamt. Der Termin hiezu wird von dem
Vorsitzenden anberaumt. Die Betheiligten werden gegen Zustellungsnachweis von dem Termin
mit dem Bemerken in Kenntniß gesetzt, daß im Falle ihres Ausbleibens nach Lage der
Akten werde entschieden werden. Hält das Landesversicherungsamt das persönliche Erscheinen
eines Betheiligten für angemessen, so ist ihm zu eröffnen, daß ans seinem Nichterscheinen
ungünstige Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden können.
§ 1.
Regelmäßig vor Anberaumung des Termins (§ 13) sind von dem Vorsitzenden ein
erster und ein zweiter Berichterstatter zu ernennen; der erste Berichterstatter hat, sofern dieß
von dem Vorsitzenden angeordnet wird, vor dem Termin eine schriftliche Sachdarlegung
vorzulegen.
8 15.
Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung. Die Oeffentlichkeit kann
durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß ausgeschlossen werden, wenn das Landes—
versicherungsamt dieß aus Gründen des öffentlichen Wohls oder der Sittlichkeit für ange—
messen erachtet.
Die zur Verhandlung gelangenden Sachen werden in der Regel nach der durch den
Vorsitzenden bestimmten, durch Anschlag in dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden
Reihenfolge erledigt.
§ 16.
Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Darstellung des Sachverhältnisses durch
den ersten Berichterstatter; demnächst sind die erschienenen Betheiligten zu hören.
Der Vorsitzende hat jedem beisitzenden Mitgliede des Landesversicherungsamtes auf
Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.