Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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nachstehend  diejenigen  Bestimmungen  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht,  welche  sich  für  die  im
§.  90  der  Wehrordnung  vom  22.  November  1888  (Centralblatt  1889  S.  1)  *)  erwähnten  Schulzeugnisse
  aus  der  von  den  norddeutschen  Einrichtungen  theilweise  abweichenden  Organisation  des
Unterrichtswesens  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  ergeben.
Es  stehen  gleich:
I.  Den  von  Gymnasien  ertheilten  Reifezengnissen  für  die  Universität  (5.90
Ziff.  4  a.  a.  O.)
für  Württemberg:
die  von  der  Königlichen  Kult-Ministerial-Abtheilung  für  Gelehrten=  und  Realschulen  zu  Stuttgart
  ausgestellten  Zeugnisse  über  die  Ablegung  der  humanistischen  Reifeprüfung  für  den  Besuch
  der  Universität,  bezw.  über  die  Ablegung  der  Konkursprüfung  zur  Aufnahme  in  das
evangelisch--theologische  Seminar  zu  Tübingen,  sowie  in  das  Wilhelmsstist  daselbst.
II.  Den  Zeugnissen  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch  der  zweiten  Klasse  von
Gymnasien,  Real-Gymnasien  und  Ober-Realschulen  (§.  90  Ziff.  2  à  a.  a.  O.)
a.  für  Bayern:
die  Zeugnisse  über  erfolgreichen  Besuch
1.  der  ersten  Gymnasialklasse  von  humanistischen  Gymnasien  (Studien-Anstalten),
2.  des  dritten  Kurses  von  Real-Gymnasien;
b.  für  Württemberg:
die  Zeugnisse  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch
1.  der  evangelisch-theologischen  Seminare  zu  Blaubeuren,  Mavibronn,  Schönthal  und  Urach,
2.  der  Klasse  VII  der  Gymnasien,  der  Real-Gymnasien  und  der  als  Ober-Realschulen
anerkannten  Real-Anstalten.
III.  Den  Zeugnissen  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch  der  ersten  Klasse  von  Progymnasien,
  Realschulen  und  Real-Progymnasien  (K.  90  Ziff.  2b  a.  a.  O.)
für  Württemberg:
die  Zeugnisse  über  einjährigen,  erfolgreichen  Besuch
1.  der  Klasse  IVb  des  Lyzeums  zu  Oehringen,  der  Klasse  VII  bei  den  übrigen  Lyzeen,
2.  der  Klasse  VI  bei  den  zu  der  Gattung  der  Realschulen  gehörigen  Real-Anstalten  zu
Biberach,  Ravensburg  und  Rottweil,  der  Klasse  VII  bei  den  übrigen  Real-Anstalten
und  bei  sämtlichen  Real-Lyzeen.
IV.  Den  Zeugnissen  über  erfolgreiche  Zurücklegung  der  ersten  Klasse  und  das  Bestehen
der  Entlassungsprüfung  an  den  höheren  Bürgerschulen  (§.  90  Ziff.  26  a.  a.  O.)
die  Zeugnisse  über  erfolgreiche  Zurücklegung  des  sechsten  Jahreskurfus  und  das  Bestehen  der
Schlußprüfung

 

7)  Regierungsblatt  1889  S.  5.