Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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3)  Gebäude  und  Einrichtungen,  welche  ausschließlich  für  Zwecke  der  Großherzoglich
Badischen  Bahnverwaltung  bestimmt  sind,  hat  viese  auf  ibre  Kosten  herzustellen  und
zu  unterbalten.  Der  Mlan  bierüber  ist  jedoch  der  Königlich  Württembergischen
Bahnverwaltung  zur  Kenntnißnahme  mitzutheilen  und  sind  deren  Bemerkungen  zu
demselben  thunlichst  zu  berücksichtigen.

4)  Für  Beschädigung  an  Gebäuven,  Einrichtungen  und  Material  an  der  Wechselstation,
welche  in  gemeinschaftlicher  oder  gesonderter  Benützung  der  beiden  Verwaltungen
stehen,  haftet,  wenn  solche  nicht  durch  Zufall  oder  ordnungsmäßigen  Gebrauch,  sondern
  durch  Verschulden  einzelner  Angestellter  oder  Bediensteter  herbeigeführt  werden,
diejenige  Verwaltung,  welcher  der  betreffende  Angestellte  oder  Bedienstete  angehört.

5)  Die  Kosten  für  Heizung,  Beleuchtung,  Reinigung,  Aufsicht  und  Bewachung  der
zur  gemeinschaftlichen  Benützung  bestimmten  Theile  des  Bahnhofs  werden  von  den
beiden  Verwaltungen  getragen.

Das  Nähere  über  die  Theilnahme  an  den  Kosten  wird  besonderer  Uebereinkunft
vorbehalten.
Artikel  11.

Die  Großbherzoglich  Badische  Eisenbahnverwaltung  wird  bei  der  Besetzung  der  Eisenbahnstellen
  (Stationsämter)  für  die  auf  Württembergischem  Gebiet  gelegene  Bahnstrecke
auch  auf  Anstellung  Württembergischer  Staatsangehöriger  Bedacht  nehmen.

Bei  Anstellung  niederer  Diener  (Bahnwärter,  Packer,  Arbeiter  rc.)  für  den  Bahnbetrieb
  auf  Königlich  Württembergischem  Territorium  sind  vorzugsweise  Württemberger  (insbesondere
  frühere  Angehörige  des  Militärs)  zu  berücksichtigen.

Artikel  12.

Nach  vollendetem  Bau  der  Anschlußbahn  wird  die  Großherzoglich  Badische  Regierung
eine  detaillirte  rechnungsgemäße  Nachweisung  über  die  innerhalb  des  Württembergischen
Gebiets  aufgewendeten  Baukosten,  nebst  einem  vollständigen,  das  vermarkte  (augrsteinte)
Bahneigenthum  und  seine  Zugehörde  nachweisenden  Plane  zweifach  ausfertigen  lassen,  und
der  Königlich  Württembergischen  Regierung  —  soweit  es  deren  Gebiet  berührt  —  zur  Abgabe
  etwaiger  Erinnerungen  und  zur  Anerkennung  mittheilen.

Ist  diese  Anerkennung  erfolgt,  so  wird  von  jedem  ver  contrahirenden  Theile  eine  Ausfertigung
  in  Verwahrung  genommen.