M II. 141
Nr. 733. I. A.
Bekanntmachung, Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunal=
behörden 2c. mit Militäranwärtern betreffend.
K. Kriegsministerinm.
Unter Bezugnahme auf die Ausführungsbestimmungen ausgesetzten Betreffes — bekannt
gegeben im Gesetz= und Verordnungsblatt Nr. 56/99 S. 973 u. ff. bezw im Militär-
Verordnungsblatt Nr. 37/99 Seite 331 u. ff. — wird im Einverständniß mit dem K. Staats-
ministerium des IJnnern — beider Abtheilungen — Folgendes bestimmt:
1) Für solche Personen, denen der Civilversorgungsschein nach den Bestimmungen des
Reichs-Militär-Pensions-Gesetzes vom 27. Juni 1871 und der Novelle vom 4. April 1874
zusteht, (vergl. Anlage A der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamten-
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern), ist derselbe vom 1. April 1900
ab nach dem unten vorgedruckten Muster auszufertigen.
Die vor dem 1. April 1900 ausgestellten Civilversorgungsscheine genannter Gattung
sind durch einen Vermerk am unteren Rande der ersten Seite des Scheines zu ergänzen,
wonach der betreffende Militäranwärter zur Anstellung auf Grund der Bestimmungen über
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Kommunalbehörden, bei den
Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten sowie bei ständischen Instituten 2c. mit Militär-
anwärtern berechtigt ist.
Für die noch im aktiven Dienste stehenden Militäranwärter hat die Ergänzung der
Scheine von amtswegen für die übrigen Militäranwärter auf Antrag zu erfolgen.
2) Die den Civilversorgungsscheinen neuen Musters beigefügten Nachrichten sind in
einigen Punkten abgeändert und ergänzt worden. Die Bestimmung in der Fußnote) auf
Anlage A der Anstellungsgrundsätze 1882 bleiben unverändert.
Die Civilversorgungsscheine neuen Musters, sowie Deckblätter mit aufgedrucktem Vermerk
im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 Absatz 2 behufs Ergänzung bereits verliehener Scheine
sind durch die Lithographische Offizin des Kriegsministeriums zu beziehen.
München, den 19. Februar 1900.
Frhr. v. Asch.
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