Full text : Die geheimen Instruktionen der Jesuiten.

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schickt  werden,  indem  man  sagt,  die  Gesellschaft  hade  se##  Person
und  seine  Talente  an  eben  diesem  Orte  sehr  nötig.

Denn  neulich  haben  wir  gehört,  daß  junge  Wiewen,  vom  früh
zeitigen  Tode  überrascht,  infolge  der  Läsfsigkeit  der  Unfrigen  ihre  sehr
kostbare  Hautzeinrichtung,  welche  den  Kirchen  der  Gesellschaft  bestimmt
war,  denselben  nicht  vermacht  hätten,  weil  dieselbe  nicht  rechtzeitig
angenommen  werden  sei.  Bei  der  Annahme  solcher  Dinge  muß
man  nicht  die  Zeit  berücksichtigen,  sondern  den  guten  Willen  der
Beschttinder.

2.  Drälaten,  Kanoniker,  Pfarrer  und  andere  vermöglche
Geistliche  sind  auf  verschiedenen  Wegen  und  durch  geschickte  Mittel
zu  den  geistlichen  Exerzitien  anzulocken  und  so  allmählich  durch  ihre
Neigung  für  geistliche  Dinge  für  die  Gesellschaft  zu  gewinnen,  sodann
  muß  man  sie  allmählich  in  Bezug  auf  ihre  Freigebigkeit  auf
die  Probe  stellen.

3.  Die  Beichtväter  sollen  es  nicht  versäumen,  ihre  Beichtkinder
(ledoch  nur  zu  gelegener  Zeit)  nach  ihren  Namen,  ihrer  Familie,
ihren  Verwandten,  ihren  Freunden  und  ihren  Besitztümern  zu  fragen.
Dann  sollen  sie  ihren  Nachlaß,  den  Stand,  ihre  Absichten  und  Entschlüsse
  in  dieser  Beziehung  zu  erforschen  suchen.  Wenn  noch  keine
solchen  gefaßt  sind,  wird  es  nötig  sein,  eine  der  Gesellschaft  günstige
Entschließung  anzuraten.

Wenn  sich  die  Hoffnung  auf  irgend  einen  Vorteil  gleich  von
Anfang  an  zeigt,  sollen  sie  veranlaßt  werden,  wöchentlich  1u  beichten
unter  dem  Vorwand  einer  besseren  Erleichterung  des  Gewissens  oder
einer  heilsamen  Buße,  weil  es  nicht  angeht,  nach  allem  zugleich  zu
fragen.  Sie  sollen  in  anständiger  Weise  von  demselben  Beichtoater
eingeladen  werden,  damit  er  das,  was  er  nicht  auf  einmal  erkundigen
  konnte,  bei  mehrmaligem  Besuche  erkundige.  Wenn  das  nach
Wunsch  geht,  so  soll  eine  Frau  zum  Beharren  beim  häufigen  Beichten
und  Besuchen  veranlaßt  werden;  ein  Mann  soll  auf  jede  Art  zur
Pflege  des  Umgangs  mit  den  Unsrigen  bewogen  werden.

4.  Was  von  den  Witwen  gesagt  ist,  das  muß  selbstverständlich
  auch  bezüglich  der  Behandlung  der  Kaufleute,  der  reichen  Bürger
und  kinderlosen  Eheleute  gelten.  Die  Gesellschaft  wird  nicht  selten
in  die  Universalerbschaft  eingesetzt  werden,  wenn  diese  Maßregeln
in  kluger  Weise  zur  Ausführung  gebracht  werden.

Besonders  aber  ist  dies  zu  beobachten  hinsichtlich  der  reichen,
frommen  Frauen,  welche  die  Unfrigen  besuchen;  wenn  dieselben  nicht
von  sehr  vornehmen  Eltern  herstammen,  wird  das  Volk  höchstens
seine  Unzufriedenheit  äußern.

5.  Die  Rektoren  der  Kollegien  werden  es  unternehmen,  Kenntnis
  von  den  Häusern,  Gärten,  Landgütern,  Weinbergen,  Dorfschaften
und  den  sonstigen  Gütern  zu  gewinnen,  welche  die  Vornehmen  ersten
Rangs,  die  Kaufleute  oder  Bürger  besitzen  und  womöglich  auch  von
den  Zinsen  und  Lasten,  welche  auf  den  Besitztümern  ruhen,  aber  dabei
muß  man  behutsam  vorgehen  und  am  wirksamsten  durch  die  Beichte,
durch  vertrauten  Umgang  und  durch  private  Gespräche.  Wenn  der
Beichtvater  ein  reiches  Beichtkind  aufgefunden  hat,  wird  er  sofort  den

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