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überwachen und ermahnen; wenn sie sich aber auflehnen, soll man
ihnen bald dies, bald jenes entziehen, damit sie von Lebensüberdruß
ergriffen werden.
Die Mutter soll ihnen die Schwierigkeiten auseinandersetzen, mit
denen die Familie zu kämpfen habe. Endlich sollen sie, wenn es sich
nicht bequem machen läßt, daß sie sich freiwillig der Gesellschaft zuneigen,
unter dem Vorwande des Studierens in entfernt gelegene
Anstalten unserer Gesellschaft geschickt werden. Von Sesten der
Mutter sollen ihnen nur kleine Unterstützungen gesandt werden,
während die Gesellschaft Lockmittel bieten soll, um ihre Zuneigung
auf uns zu übertragen.
Kapitel IK.
Von der Vermehrung der Einkünfte der Kollegien.
1. Womöglich soll niemand zum letzten Gelübde zugelassen
werden, so lange er noch einige Erbschaften zu erwarten hat, wenn
er nicht einen füngeren Bruder in der Gesellschaft hat, oder aus
anderen gewichtigen Gründen. ·
In allem jedoch und vor allem muß man für die Hebung der
Gesellschaft entsprechend den den Oberen bekannten Grundsätzen
Sorge tragen, welche darin jedenfalls übereinstimmen sollen, daß die
Kirche zur Vermehrung des göttlichen Ruhmes ihrem früheren
Glanze wiedergegeben werden soll; und daß die ganze Geistlichkeit
von einem Geiste beseelt sein soll.
Deshalb muß man häufig daran erinnern und überall bekannt
machen, daß die Gesellschaft teils aus Professen bestehe, welche so
arm sind, daß sie, abgesehen von den täglichen Spenden der Gläubigen,
alles entbehren, teils aus andern Bätern, welche zwar arm
sind, die indes unbewegliche Güter insoweit besitzen, daß sie für ihren
Unterricht und ihre Funktionen dem Volk nicht zur Last fallen müssen,
wie die übrigen Bettelorden. Daher sollen die Beichtbäter von Fürsten,
Großen, Witwen und anderen Personen, von denen die Gesellschaft
viel hoffen kann, in Bezlehung auf diesen Gegenstand dieselben
allen Ernstes dahin belehren, daß man zum wenigsten irdische und
zeitliche Güter von ihnen bekommen sollte, während man ihnen geistliche
und göttliche zukommen läßt. Kaum jemals sollen sie die
Gelegenheit vorübergehen lassen, etwas anzunehmen, wenn es angeboten
wird.
Wenn etwas versprochen worden ist und die Erfüllung des Versprechens
verzögert wird, so soll dasselbe auf kluge Weise ins Gedächtnis
zurückgerufen werden, aber nur soweit dies möglich ist, ohne
Begierde gegenüber dem Reichtum merken zu lassen. Wenn einer von
den Beichtvätern der Großen oder anderer Leute sich weniger geschickt
zeigt, um dieses Verfahren praktisch durchzuführen, so soll er zu rechter
Zeit und mit Vorsicht entfernt werden, indem ein anderer an seine
Stelle gesetzt wird. Und wenn es zu größerer Genugtuung für die
Beichtkinder notwendig ist, soll er nach entfernteren Kollegien ver-