s 61
z 6
l
155
8 14
46.
160
wendet werden oder soferne ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Mindestbetrage
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet ist, dann
Personen, welchen eine Invalidenrente bewilligt ist oder welche dauernd erwerbs-
unfähig (§ 12 Ziff. 1) sind, ohne eine Invalidenrente zu beziehen.
Auf ihren Antrag sind von der Beitrittspflicht zu befreien, solche Personen, welchen
vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer Versicherungs.
anstalt oder zugelassenen Kasseneinrichtung Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Be-
züge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse
bewilligt sind oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über
Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Be-
trage zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, die das 70. Lebensjahr voll-
endet haben.
Desgleichen sind auf Antrag von der Beitrittepflicht zu befreien Personen,
welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahres nur in bestimmten Jahreszeiten für
nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als 50 Tage über-
nehmen, im übrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder ander-
weit selbständig erwerben, oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, solange für
dieselben nicht bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind. Ueber
den Antrag auf Befreinng von der Beitrittspflicht entscheidet der Vorstand der
Arbeiterpensionskasse vorbehaltlich weiterer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Bei
Zurücknahme des Antrages tritt die Beitrittspflicht wieder in Kraft.
Streitigkeiten, welche zwischen den bei der Staatseisenbahnverwaltung beschäftigten
Personen und dem Kassenvorstand über die Beitrittspflicht entstehen, werden von
der Aufsichtsbehörde entschieden.
4. Freiwillige Versicherung.
Folgende Personen sind zum Beitritt befugt, so lange sie das vierzigste Lebensjahr
nicht vollendet haben (Selbstversicherung):
a) die in § 3 Ziffer 1 b genannten Personen, sofern ihr regelmäßiger Jahres-
arbeitsverdienst mehr als 2000 J, aber nicht über 3000 J beträgt;
b) vorübergehend beschäftigte Personen, welche § 3 Ziffer 2 Satz 1) der Ver-
sicherungspflicht nicht unterliegen.
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Be-
rechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung
fortzusetzen und nach den Bestimmungen des § 20 zu erneuern.