Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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wendet werden oder soferne ihnen eine Anwartschaft auf Pension im Mindestbetrage 
der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse gewährleistet ist, dann 
Personen, welchen eine Invalidenrente bewilligt ist oder welche dauernd erwerbs- 
unfähig (§ 12 Ziff. 1) sind, ohne eine Invalidenrente zu beziehen. 
Auf ihren Antrag sind von der Beitrittspflicht zu befreien, solche Personen, welchen 
vom Reiche, von einem Bundesstaat, einem Kommunalverband, einer Versicherungs. 
anstalt oder zugelassenen Kasseneinrichtung Pensionen, Wartegelder oder ähnliche Be- 
züge im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den Sätzen der ersten Lohnklasse 
bewilligt sind oder welchen auf Grund der reichsgesetzlichen Bestimmungen über 
Unfallversicherung der Bezug einer jährlichen Rente von mindestens demselben Be- 
trage zusteht. Dasselbe gilt von solchen Personen, die das 70. Lebensjahr voll- 
endet haben. 
Desgleichen sind auf Antrag von der Beitrittepflicht zu befreien Personen, 
welche Lohnarbeit im Laufe eines Kalenderjahres nur in bestimmten Jahreszeiten für 
nicht mehr als zwölf Wochen oder überhaupt für nicht mehr als 50 Tage über- 
nehmen, im übrigen aber ihren Lebensunterhalt als Betriebsunternehmer oder ander- 
weit selbständig erwerben, oder ohne Lohn oder Gehalt thätig sind, solange für 
dieselben nicht bereits einhundert Wochen lang Beiträge entrichtet worden sind. Ueber 
den Antrag auf Befreinng von der Beitrittspflicht entscheidet der Vorstand der 
Arbeiterpensionskasse vorbehaltlich weiterer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde. Bei 
Zurücknahme des Antrages tritt die Beitrittspflicht wieder in Kraft. 
Streitigkeiten, welche zwischen den bei der Staatseisenbahnverwaltung beschäftigten 
Personen und dem Kassenvorstand über die Beitrittspflicht entstehen, werden von 
der Aufsichtsbehörde entschieden. 
&# 4. Freiwillige Versicherung. 
Folgende Personen sind zum Beitritt befugt, so lange sie das vierzigste Lebensjahr 
nicht vollendet haben (Selbstversicherung): 
a) die in § 3 Ziffer 1 b genannten Personen, sofern ihr regelmäßiger Jahres- 
arbeitsverdienst mehr als 2000 J, aber nicht über 3000 J beträgt; 
b) vorübergehend beschäftigte Personen, welche § 3 Ziffer 2 Satz 1) der Ver- 
sicherungspflicht nicht unterliegen. 
Diese Personen sind ferner berechtigt, beim Ausscheiden aus dem die Be- 
rechtigung zur Selbstversicherung begründenden Verhältnisse die Selbstversicherung 
fortzusetzen und nach den Bestimmungen des § 20 zu erneuern.
	        
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