W 14.
Versicherungspflichtige Personen (8§ 3 Ziffer 1) sind beim Ausscheiden aus dem
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die Versicherungspflicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältnisse befugt, die
Versicherung freiwillig fortzusetzen oder zu erneuern (Weiterversicherung), so lange
sie nicht durch ein neues Arbeits= oder Dienstverhältniß bei einer anderen Kassen-
einrichtung oder bei einer Versicherungsanstalt versicherungspflichtig werden.
Solange die Voraussetzungen für die freiwillige Versicherung bei der Arbeiter-
pensionskasse gegeben sind, findet die freiwillige Versicherung bei einer anderen
Kasseneinrichtung oder bei einer anderen Versicherungsanstalt nicht statt.
Streitigkeiten über die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung werden von der
Aufsichtsbehörde entschieden.
§ 5. Beginn der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Personen beginnt mit dem Montage
der Woche, in welcher der Eintritt in die Beschäftigung bei der Staatseisenbahn=
verwaltung stattfindet oder, sofern die Beiträge für diese Woche bereits anderweit
entrichtet sind, mit dem Montage der folgenden Woche. Im Falle der Selbst-
versicherung beginnt die Mitgliedschaft mit dem Montage derjenigen Woche, in
welcher der Antrag gestellt ist.
Jedes beitretende Mitglied erhält, sofern es von der Staatseisenbahnverwaltung
auf die Dauer von mehr als 2 Wochen angenommen wird, einen Aufnahmeschein
unentgeltlich behändigt.
Die zur Feststellung des Beginns der Mitgliedschaft erforderlichen Anzeigen er-
folgen durch die vorgesetzte Dienststelle bei dem Kassenvorstand.
§s 6. Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft endet vorbehaltlich der Bestimmungen über die freiwillige Versicherung
(§ 4) mit dem Ablauf derjenigen Beitragswoche, in welcher das Ausscheiden aus
der Beschäftigung oder der Wegfall der Versicherungspflicht stattfindet (8 7).
Jedes ausscheidende Mitglied, welchem keine Alters= oder Invalidenrente gewährt
wird, erhält über die Dauer der Betheiligung bei der Arbeiterpensionskasse, über
die Beitragswochen und Lohnklassen, in welchen die Beiträge entrichtet sind, über
die Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse und über die Dauer etwaiger Krankheiten
eine von dem Kassenvorstand vollzogene Bescheinigung, welche als Beweisstück bei
späterer Geltendmachung von Ansprüchen auf Renten gegenüber einer Versicherungs-
anstalt oder einer zugelassenen Kasseneinrichtung dient.
Die zur Feststellung der Beendigung der Mitgliedschaft erforderlichen Anzeigen
erfolgen durch die vorgesetzte Dienststelle bei dem Kassenvorstand.
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