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Stirbt ein Mitglied, dessen Antrag noch zu seinen Lebzeiten eingegangen ist, so ist
im Fall der Bewilligung einer Rente zum Bezuge der bis zum Todestage fälligen
Rentenbeträge an erster Stelle der Ehegatte berechtigt, sofern derselbe mit dem
Rentenberechtigten bis zu dessen Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Ist
ein Ehegatte nicht vorhanden, so tritt die Rechtsnachfolge nach den Bestimmungen
des bürgerlichen Rechtes ein.
§ 16. Erstattung von Beiträgen.
Wenn eine männliche Person, für welche mindestens für 200 Wochen Beiträge
entrichtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente bewilligende Entscheidung
zugestellt ist, so steht der hinterlassenen Wittwe oder, falls eine solche nicht vor-
handen ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren ein Anspruch auf
Erstattung der Hälfte der für den Verstorbenen entrichteten Beiträge zu.
Wenn eine weibliche Person, für welche mindestens für 200 Wochen Beiträge ent-
richtet worden sind, verstirbt, bevor ihr die eine Rente bewilligende Entscheidung
zugestellt ist, so steht den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter 15 Jahren ein
Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten Beiträge
zu. Ein gleicher Anspruch steht unter denselben Voraussetzungen den hinterlassenen,
noch nicht 15 Jahre alten Kindern dann zu, wenn der Ehemann zwar noch lebt,
aber sich von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und sich der Pflicht der
Unterhaltung der Kinder entzogen hat. War die weibliche Person wegen Erwerbs-
unfähigkeit ihres Ehemannes die Ernährerin ihrer Familie, so steht ein gleicher
Erstattungsanspruch dem Wittwer zu.
In den vorstehenden Fällen zu 1 und 2 muß der Erstattungsanspruch bei Ver-
meidung des Ausschlusses vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Versicherten
erhoben werden. Der zu erstattende Betrag wird auf volle Mark nach oben
abgerundet.
Schwebt beim Tode des Versicherten bereits ein Rentenfeststellungsverfahren,
so schließt der Erstattungsanspruch den Anspruch der Erben auf die rückständigen
Renten aus, solange nicht eine den letzteren anerkennende Entscheidung zugestellt ist.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit den Hinterbliebenen
aus Anlaß des Todes des Mitgliedes auf Grund der Unfallversicherungsgesetze
Renten gewährt werden.
Die Annahme, daß der Todesfall, welcher den Anspruch auf Beitragserstattung
begründet, durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbei-
geführt worden ist, rechtfertigt nicht die Ablehnung des Antrags auf Beitragserstattung.
§ 414
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§ 416