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Beilage zu 99. 34. 42. 64. 75. 81. 102.
I. Diensteid des Generallandschafts-Direktors und General-Landschafts-Raths.
„Ich J. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß,
nachdem ich zum (Generallandschafts-Direktor, Rarh) der Pommerschen Landschaft
erwäahlt und beslätigt worden, Sr. Königlichen Majestät von Preußen,
meinem Allergnddigsten Herrn, ich unterthänig, treu und gehorsam sein, die
Verfassung gewissenhaft beobachten, auch das Interesse des gesammten Kreditvereins
und der Assozürten durch genaue Befolgung des Landschaftsreglements
und der übrigen Verordnungen und verfassungsmäßigen landschaftlichen Beschlüsse
befördern und überwachen und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden
Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen genau erfüllen will.
So wahr mir Got helfe 2c.“
II. Diensteid des Generallandschafts-Syndikus, Generallandschafts-Rendanten
und der übrigen Beamten bei der General-Landschafts-Direktion.
„Ich N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß,
nachdem ich zum (Generallandschafts-Syndikus, Generallandschafts-Rendanten
rc.) bestellt worden, Sr. Königlichen Majesiät von Preußen, meinem Allergnädigsten
Herrn, ich unterthänig, treu und gehorsam sein, die Verfassung gewissenhaft
beobachten, auch die Vorschriften des Landschaftsreglements und der
übrigen Verordnungen und verfassungsmäßigen landschaftlichen Beschlüsse,
meiner Dienstinstruktion gemaß, genau befolgen, die mir aufgetragenen Geschäfte
treu und gewissenhaft besorgen und alle mir vermöge meines Amtes
obliegenden Pflichten nach meinem besten Wissen und Gewissen treulichst erfüllen
will. So wahr mir 2c.“
III. Diensteid des Landschaftsdirektors, des Landschaftsraths
und Landschaftsdeputirten.
„Ich N. NJ. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, daß,
nachdem ich zum (Landschaftsdirektor des N.schen Departements, Landschaftsrath
2c., Landschaftsdeputirten des N-schen Kreises, N. N-schen Departements)
erwahlt worden, Sr. Königlichen Majestät von Preußen, meinem Allergnädigsten
Herrn, ich unterthänig, treu und gehorsam sein, die Verfassung gewissenhaft
beobachten, auch das Interesse des Departements und der dazu gehörigen
Kreise, sowie auch des ganzen Kreditvereins durch genaue Befolgung
(Nr. 4811.) des