Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

I. Einkommenstener. 
ehandlung der Zu- und Abgänge. 
81. 
Wer im Laufe der vierjährigen Steuerperiode steuerpflichtig wird, d. i. in einen der 
Einkommensteuer-Veranlagung unterworfenen Bezug neu eintritt, hat hievon bis längstens 
vier Wochen nach Ablauf des Monats, in welchem der Bezug begonnen hat, in Gemeinden 
mit dem Sitze eines Rentamts dem Rentamte, in den übrigen Gemeinden der Gemeinde- 
behörde mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten und die zur Feststellung der Steuer 
erforderlichen Angaben zu machen. — Art. 61 des Einkommensteuergesetzes. 
In die Steuerpflicht neu eintretende, jedoch außerhalb des Landes sich aufhaltende 
Personen (Art. 17 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes) haben die fraglichen Anzeigen bei 
dem zuständigen Rentamte schriftlich einzureichen. 
Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund den vorstehenden Vorschriften nicht nach- 
kommt, verfällt gemäß Art. 70 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes in eine Ordnungsstrafe 
von zwei bis zu hundert Mark. Wer bei Erstattung der Zugangsanzeige unrichtige 
oder unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet 
sind, unterliegt gemäß Art. 68 des Gesetzes einer Geldstrafe im zehnfachen Betrage 
derjenigen Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen wurde. 
Auf die nach §S# 1, 9 und 16 den Betheiligten obliegende Verpflichtung zur Anzeige 
von Zugängen und Mehrungen an steuerbaren Einkommens= und Kapitalrenten-Bezügen ist 
im Laufe des I. Quartals eines jeden Jahres mittelst öffentlicher Bekanntmachung geeignet 
hinzuweisen; in Gemeinden außerhalb des Rentamtssitzes kann für die ortsübliche Bekannt- 
machung die Vermittelung der Gemeindebehörde in Anspruch genommen werden. In der zu 
erlassenden Bekanntmachung sind auch die Gehalt= und Lohngeber auf die ihnen nach § 2 
anferlegte Verpflichtung aufmerksam zu machen. 
§ 2. 
Den in Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erwähnten Gehalt= und 
Lohngebern wird hiemit die Verpflichtung auferlegt, jeden innerhalb der Stenerperiode statt- 
findenden Zugang an Personen, die bei ihnen in ständiger Weise gegen Gehalt, Lohn oder 
sonstiges Entgelt beschäftigt oder angestellt werden, in Gemeinden mit dem Sitze eines 
Rentamts beim Rentamte, in den übrigen Gemeinden bei der Gemeindebehörde mündlich oder 
schriftlich anzumelden. 
Diese Anmeldungen haben unter Angabe des Namens, der Wohnung, der dienstlichen 
Stellung und des von dem Gehalt= und Lohngeber herrührenden Einkommens der treffenden 
Person bis längstens vier Wochen nach Ablauf des Monats, in welchem der Zugang statthatte, 
zu erfolgen.
	        
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