I. Einkommenstener.
ehandlung der Zu- und Abgänge.
81.
Wer im Laufe der vierjährigen Steuerperiode steuerpflichtig wird, d. i. in einen der
Einkommensteuer-Veranlagung unterworfenen Bezug neu eintritt, hat hievon bis längstens
vier Wochen nach Ablauf des Monats, in welchem der Bezug begonnen hat, in Gemeinden
mit dem Sitze eines Rentamts dem Rentamte, in den übrigen Gemeinden der Gemeinde-
behörde mündliche oder schriftliche Anzeige zu erstatten und die zur Feststellung der Steuer
erforderlichen Angaben zu machen. — Art. 61 des Einkommensteuergesetzes.
In die Steuerpflicht neu eintretende, jedoch außerhalb des Landes sich aufhaltende
Personen (Art. 17 Abs. 1 lit. b und c des Gesetzes) haben die fraglichen Anzeigen bei
dem zuständigen Rentamte schriftlich einzureichen.
Wer ohne genügenden Entschuldigungsgrund den vorstehenden Vorschriften nicht nach-
kommt, verfällt gemäß Art. 70 Abs. 1 Ziff. 3 des Gesetzes in eine Ordnungsstrafe
von zwei bis zu hundert Mark. Wer bei Erstattung der Zugangsanzeige unrichtige
oder unvollständige Angaben macht, welche zur Verkürzung der Steuer zu führen geeignet
sind, unterliegt gemäß Art. 68 des Gesetzes einer Geldstrafe im zehnfachen Betrage
derjenigen Jahressteuer, deren Verkürzung unternommen wurde.
Auf die nach §S# 1, 9 und 16 den Betheiligten obliegende Verpflichtung zur Anzeige
von Zugängen und Mehrungen an steuerbaren Einkommens= und Kapitalrenten-Bezügen ist
im Laufe des I. Quartals eines jeden Jahres mittelst öffentlicher Bekanntmachung geeignet
hinzuweisen; in Gemeinden außerhalb des Rentamtssitzes kann für die ortsübliche Bekannt-
machung die Vermittelung der Gemeindebehörde in Anspruch genommen werden. In der zu
erlassenden Bekanntmachung sind auch die Gehalt= und Lohngeber auf die ihnen nach § 2
anferlegte Verpflichtung aufmerksam zu machen.
§ 2.
Den in Art. 21 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erwähnten Gehalt= und
Lohngebern wird hiemit die Verpflichtung auferlegt, jeden innerhalb der Stenerperiode statt-
findenden Zugang an Personen, die bei ihnen in ständiger Weise gegen Gehalt, Lohn oder
sonstiges Entgelt beschäftigt oder angestellt werden, in Gemeinden mit dem Sitze eines
Rentamts beim Rentamte, in den übrigen Gemeinden bei der Gemeindebehörde mündlich oder
schriftlich anzumelden.
Diese Anmeldungen haben unter Angabe des Namens, der Wohnung, der dienstlichen
Stellung und des von dem Gehalt= und Lohngeber herrührenden Einkommens der treffenden
Person bis längstens vier Wochen nach Ablauf des Monats, in welchem der Zugang statthatte,
zu erfolgen.