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*J 39. Wiederaufnahme ausgeschiedener Mitglieder.
1. Werden ausgeschiedene Personen, welche der Abtheilung B angehört haben, wieder
aufgenommen, so werden sie hinsichtlich der Verpflichtung und Berechtigung zur
Theilnahme an der Abtheilung B der Arbeiterpensionskasse als neu eintretende Mit-
glieder behandelt; der nochmaligen Entrichtung des Eintrittsgeldes und der noch
maligen Zurücklegung einer einjährigen Wartezeit bedarf es jedoch nicht.
2. Haben die wieder eintretenden Mitglieder bei ihrem früheren Ausscheiden Beiträge
zurückvergütet erhalten, so steht es ihnen frei, spätestens im Laufe eines Jahres
nach dem Wiedereintritt die ihnen bei dem Ausscheiden zurückvergüteten Beiträge
unter Hinzurechnung eines Zinseszinsaufschlages von vier vom Hundert zurückzu-
zahlen. Wird von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht, so wird die Zeit der
Mitgliedschaft vor dem Ausscheiden, niemals aber die Dauer der Unterbrechung der Mit-
gliedschaft bei der späteren Bemessung der Leistungen der Abtheilung B an gerechnet.
§ 40. TLaufende Zeiträge der Mitglieder und der Staatseisenbahnverwaltung.
1. Zum Zwecke der Beitragsleistung zur Abtheilung B sind folgende Lohnklassen ge-
bildet:
Lohnklasse II für diejenigen Mitglieder, deren Tagesverdienst bis 1 Mark 83 Pfennig
einschließlich,
„ III für diejenigen Mitglieder, deren Tagesverdienst mehr als 1 Mark
83 Pfennig bis 2 Mark 83 Pfennig einschließlich,
IV für diejenigen Mitglieder, deren Tagesverdienst mehr als 2 Mark
83 Pfennig bis 3 Mark 50 Pfennig einschließlich,
IVa für diejenigen Mitglieder, deren Tagesverdienst mehr als 3 Mark
50 Pfennig bis 4 Mark einschließlich,
IVb für diejenigen Mitglieder, deren Tagesverdienst mehr als 4 Mark
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beträgt.
2. Als täglicher Arbeitsverdienst gilt:
a) für diejenigen Mitglieder, welche gleichzeitig der Betriebs= und Werkstätte-
Krankenkasse oder einer Baukrankenkasse der Staatseisenbahnverwaltung oder
einer anderen Betriebs= (Fabrik-), Bau-, Orts= und Innungskrankenkasse
angehören, derjenige Betrag, von welchem die Kassenmitglieder die Kranken-
kassenbeiträge entrichten;
b, bei den übrigen Mitgliedern der Abtheilung B der wirkliche Arbeitsverdienst,
mindestens aber der ortsübliche Taglohn gewöhnlicher Tagearbeiter des Be-
schäftigungsortes.