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Auf einen Zugang oder Wechsel der bei den Lohngebern in Kost und Wohnung stehenden
Dienstboten, soferne deren Verdienst einschließlich des Geldwerthes der Naturalbezüge den
Betrag von 750 JX jährlich nicht übersteigt, hat sich die vorstehend angeordnete Anmeldepflicht
nicht zu erstrecken.
Gehalt= und Lohngeber, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund der ihnen auf-
erlegten Verpflichtung nicht nachkommen oder in den zu erstattenden Anmeldungen nnrichtige
oder unvollständige Angaben machen, verfallen gemäß Art. 70 Abs. 1 Ziff. 1 des Gesetzes,
soferne sie nicht wegen Theilnahme an einer Hinterziehung strafbar sind, in eine Ordnungs-
strafe von zwei bis zu hundert Mark.
§ 3.
Für die sämmtlichen nach Vorschrift des § 1 zu erstattenden Anzeigen kann das als
Beilage VII zur Bekanntmachung vom 10. August 1899 (Gesetz= und Verordnungs-Blatt
S. 573) vorgeschriebene Formular der Fassionsliste, welches vom Nentamte oder der Gemeinde-
behörde unentgeltlich verabfolgt wird, benützt werden. Die Bestimmungen in § 20 Abf. 4
der Bekanntmachung vom 10. August 1899 betreffs Angabe des Religionsbekenntnisses der
Pflichtigen in der Fassionsliste haben entsprechende Anwendung zu finden.
Für die nach Vorschrift des § 2 erfolgenden Anmeldungen haben die Formulare der
Gehalt= und Lohnlisten — Beilage IV zur Bekanntmachung vom 10. August 1899
(Gesetz= und Verordnungs-Blatt S. 565) —, welche vom Rentamte oder der Gemeindebehörde
unentgeltlich verabfolgt werden, in Anwendung zu kommen. Es besteht keine Erinnerung,
wenn bei diesen Formularen Aenderungen oder Zusätze, welche sich nach den einschlägigen
örtlichen Verhältnissen als veranlaßt erweisen, vorgenommen werden.
Die Personen, welche während eines Monats in den Bezug eines steuerbaren Ein-
kommens treten, hat die Gemeindebehörde in ein Zugangsverzeichniß nach dem angefügten
Formular A einzutragen, welches auf Grund der nach §§ 1 und 2 einlangenden Anzeigenr
der Steuerpflichtigen und Anmeldungen der Gehalt= und Lohngeber auszufüllen ist. Hiebei
ist zu vermeiden, daß ein und dieselbe Person in dem Zugangsverzeichnisse für einen Monat
doppelt — d. i. sowohl auf Grund der Anzeige des Steuerpflichtigen als auch auf Grund
der Anmeldung des Gehalt= und Lohngebers — zum Vortrage gelangt.
Außerdem haben die Gemeindebehörden, und zwar nicht allein die außerhalb des
Rentamtssitzes, sondern auch die am Rentamtssitze befindlichen, von Amtswegen in die Zu-
gangsverzeichnisse diejenigen Zugänge zur Einkommensteuer aufzunehmen, von welchen sie auf
sonstigem Wege, d. i. nicht in Folge der Anordnungen unter §§ 1 und 2, sondern in
Folge ortspolizeilicher Meldevorschriften und dergleichen Kenntniß erhalten haben. Die deß-
fallsigen Einträge, welche sich auch auf die Zugänge von nichtbayerischen Reichsangehörigen und
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