Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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8§ 65. Anlegung des Kassenvermägens. 
Diie zu den laufenden Ausgaben nicht erforderlichen verfügbaren Gelder sind vom 
Kassenvorstand in der durch SS# 1807 und 1808 des Biürgerlichen Gesetzbuches 
für die Anlegung von Mündelgeldern vorgeschriebenen Weise anzulegen. 
Mit Genehmigung des k. Staatsministeriums des k. Hauses und des Aeußern 
kann ein Theil, jedoch nicht mehr als die Hälfte des Vermögens jeder Kassen- 
abtheilung in anderer als der nach Ziffer 1 zulässigen Weise in solchen Veran- 
staltungen, insbesondere zum Bau von Arbeiterwohnungen angelegt werden, welche 
ausschließlich oder überwiegend den Mitgliedern der Arbeiterpensionskasse zu Gute kommen. 
.Mit Genehmigung des k. Staatsministeriums des k. Hauses und des Aoußern 
können ferner zeitweilig verfügbare baare Bestände auch in anderer als der in 
Ziffer 1 zulässigen Weise vorübergehend angelegt werden. 
Alle der Kasse gehörigen Werthpapiere und sonstige geldwerthe Urkunden werden bei 
der von der Staatseisenbahnverwaltung bestimmten Kasse aufbewahrt. 
§ 66. Auflicht über die Hasse. 
Die staatliche Aufsicht über die gesammte Verwaltung der Arbeiterpensionskasse führt 
unter Oberaufsicht des k. Staatsministeriums des k. Hauses und des Aeußern die 
Generaldirektion der k. b. Staatseisenbahnen als Aufsichtsbehörde. 
Die Aussichtsbehörde überwacht die Befolgung der satzungsmäßigen Vorschriften und 
kann dieselbe durch Androhung, Festsetzung und Vollstreckung von Ordnungsstrafen 
gegen die Mitglieder des Kassenvorstandes erzwingen. 
Sie ist insbesondere befugt, von allen Verhandlungen, Büchern und Aktenstücken 
der Kassenverwaltung Einsicht zu nehmen und alle Vorstandssitzungen und General- 
versammlungen durch Beauftragte zu beschicken. 
Sie kann die Berufung der Kassenorgane zu Sitzungen verlangen und falls diesem 
Verlangen nicht entsprochen wird, die Sitzungen selbst anberaumen. In den auf 
ihren Anlaß anberaumten Sitzungen kann sie die Leitung der Verhandlungen 
übernehmen. 
Von der Anberaumung der Vorstandssitzungen und der Generalversammlungen ist 
der Aussichtsbehörde unter Angabe der Angelegenheiten, welche zur Verhandlung 
kommen, jeweils Anzeige zu erstatten. 
Beschlüsse und Maßnahmen der Kassenverwaltung, welche nach pflichtmäßigem Er- 
messen der Aufsichtsbehörde den Satzungen widersprechen, die gedeihliche Entwicklung 
der Kasse beeinträchtigen oder zu einer Schädigung der dienstlichen Interessen führen, 
§ 164
	        
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