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VII. Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel auf dem
Postwege, auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber ausdrücklich vor-
geschrieben oder vom Empfänger beantragt ist.
VIII Während des Postschalterschlusses hat an Orten mit Staatstelegraphenanstalt
diese innerhalb ihrer Dienststunden in Vertretung der Postanstalt Einzahlungen auf tele-
graphische Postanweisungen von den Absendern anzunehmen sowie die Beträge für telegraphisch
eingegangene Postanweisungen vor Uebergabe der Ueberweisungstelegramme an die Ortspost-
anstalt den Empfängern gegen Onittung (VI) auszuzahlen.
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Postnachnahme.
1. Postnachnahme ist zulässig bis 800 Mark einschl. bei gewöhnlichen und einge—
schriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen, Geschäftspapieren, Waarenproben und Packeten,
sowie bei Sendungen mit Werthangabe — mit Ausnahme der Briefe mit Postzustellungs-
urkunde (§ 21), der Bahnhofsbriefe (§ 25) und der Sendungen in portofreien Dienstsachen.
II. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nachnahme von
MMark Pf.“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in
Zahlen) versehen sein und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens, Standes
und Wohnortes — in größeren Städten auch der Wohnung — des Absenders tragen.
Bei Nachnahmepacketen müssen die vorstehenden Vermerke auf dem Packet und der zugehörigen
Post-Packetadresse angebracht sein.
III. An Porto und Gebühren kommen zur Erhebung:
a) das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nachnahme, bei Einschreibsendungen
und Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib= oder die Versicherungs-
gebühr;
b) eine Vorzeigegebühr von 10 Pfennig;
) die Gebühr für die Uebermittelung des eingezogenen Betrags an den Absender
(VIII) und zwar
bis 10 Mark einschl. 10 Pf.,
über 10 bis 100 Mark einsch. 20 Pf.,
über 100 bis 200 Mark einsch. 30 Pf.,
über 200 bis 400 Mark einsch. 40 Pf,
über 400 bis 600 Mark einschl. 50 Pf.,
über 600 bis 800 Mark einschl. 60 Pf.
IV. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu
entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird.