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vor seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der Zustellung der Briefe mit Postzustellungs-
urkunde siehe § 40.
III. Briefe mit Postzustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem
Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (IIa) zwei Formulare zur Postzustellungsurkunde
auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der vereinfachten Zustellung (IIb)
ein Formular auf blauem Papier haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend den
Brief auf der Aufschriftseite mit dem Vermerke
„Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder
„Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde“
zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Aufschrift den Vermerk
„Vereinfachte Zustellung“ tragen.
IV. Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Postzustellungsurkunde und bei
der gewöhnlichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen
und das erstere mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen.
V. Soll die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183 und im § 184 Abf. 1 der
Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen, der an Stelle
des eigentlichen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf der
Aufschriftseite des Briefes und auf dem Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter
dem Namen u. s. w. des Empfängers mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung
hervortretend niederzuschreiben: „Eine Zustellung an . . (z. B. an die Ehefrau, an den
Vermiether N., an das Dienstmädchen N.N.) darf nicht stattfinden“.
VI. Zu den Postzustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vordrucke
zur Anwendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte,
Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen u. s. w., an Unteroffiziere
und Soldaten oder an andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die
Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück bezogen werden.
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien, Gerichtsvollziehern und Notaren werden die
Formulare gegen Bescheinigung unentgeltlich geliefert.
VII. Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Zustellung durch
Eilboten und der Vermerk „postlagernd“ sind bei Briefen mit Postzustellungsurkunde un-
zulässig.
VIII. Für Briefe mit Postzustellungsurkunde werden erhoben:
1. das gewöhnliche Briefporto,
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.
3. das Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde nach dem Satze für den
einfachen frankirten Brief.
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