Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

17. 251 
vor seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der Zustellung der Briefe mit Postzustellungs- 
urkunde siehe § 40. 
III. Briefe mit Postzustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem 
Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (IIa) zwei Formulare zur Postzustellungsurkunde 
auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der vereinfachten Zustellung (IIb) 
ein Formular auf blauem Papier haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend den 
Brief auf der Aufschriftseite mit dem Vermerke 
„Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder 
„Hierbei ein Formular zur Postzustellungsurkunde“ 
zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Aufschrift den Vermerk 
„Vereinfachte Zustellung“ tragen. 
IV. Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Postzustellungsurkunde und bei 
der gewöhnlichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen 
und das erstere mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. 
V. Soll die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183 und im § 184 Abf. 1 der 
Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen, der an Stelle 
des eigentlichen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf der 
Aufschriftseite des Briefes und auf dem Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter 
dem Namen u. s. w. des Empfängers mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung 
hervortretend niederzuschreiben: „Eine Zustellung an . . (z. B. an die Ehefrau, an den 
Vermiether N., an das Dienstmädchen N.N.) darf nicht stattfinden“. 
VI. Zu den Postzustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vordrucke 
zur Anwendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte, 
Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen u. s. w., an Unteroffiziere 
und Soldaten oder an andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die 
Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 1 Pf. für je 2 Stück bezogen werden. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien, Gerichtsvollziehern und Notaren werden die 
Formulare gegen Bescheinigung unentgeltlich geliefert. 
VII. Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Zustellung durch 
Eilboten und der Vermerk „postlagernd“ sind bei Briefen mit Postzustellungsurkunde un- 
zulässig. 
VIII. Für Briefe mit Postzustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto, 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf. 
3. das Porto für die Rücksendung der Zustellungsurkunde nach dem Satze für den 
einfachen frankirten Brief. 
41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.