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§ 40. ·
Bustellung der Schreiben mit Postzustellungsurkunde
I. Auf die Zustellung von Schreiben mit Postzustellungsurkunde finden die Bestimmungen
in den Sg# 180 bis 186, 195, 208 und 212 der Civilprozeßordnung für das Deutsche
Reich in der Fassung vom 20 Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle des Gerichtsvollziehers der zustellende Bote der Postanstalt tritt.
II. An Sonntagen und ortsüblichen Feiertagen (§ 27 III) unterbleibt die Zustellung,
wenn sie nicht vom Absender auf der Aufschriftseite des Briefes besonders beantragt ist.
III. Briefe, die an Ehelente gemeinschaftlich gerichtet sind, werden zugestellt, wie wenn
sie an den Ehemann allein gerichtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche
Briefe als unbestellbar behandelt.
Briefe mit Postzustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu
behandeln.
IV. In Betreff der Zustellung von Schreiben mit Postzustellungsurkunde, welche von
Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichtsschreibern, Staats= oder Gemeindebehörden ausgehen,
bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
§ 41.
Einziehung von Geldbeträgen und Einholung von Wechselacrepten durch Postauftrag.
l. Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen
Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des guittirten
Wechsels 2c.). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Geldeinziehung und der Aus-
händigung der Anlagen siehe § 39 IV und 7'.
II. Die Zahlung ist entweder sofort an den zustellenden Boten oder, wenn der Zahlungs-
pflichtige oder dessen Bevollmächtigter (§ 39 III) Frist verlangt und der Auftraggeber nicht
eine andere Bestimmung (X) getroffen hat, binnen 7 Tagen nach der Vorzeigung des Post-
auftrags bei der mit der Einziehung beauftragten Postanstalt zu leisten. Die siebentägige
Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, der auf den Tag des ersten Versuches der Vor-
zeigung folgt. Wenn die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, so wird der Post-
auftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Hatte der Zahlungspflichtige
oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgiltig ver-
weigert, so wird der Postauftrag sofort zurückgesandt. Als Zahlungsverweigerung gilt nur
die bezügliche Erklärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theil-
zahlungen werden nicht angenommen.
III. Die Uebermittelung des eingezogenen Geldbetrags an den Auftraggeber erfolgt
durch Postanweisung (§ 17). Wegen des Abzugs der Postanweisungsgebühr vom ein-
gezogenen Betrage siehe § 20 VII und IX.