Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

W 17.,. 275 
IV. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags 
und des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder 
deren Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Zustellungspostanstalt 
eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lantende Vollmacht niedergelegt ist, 
postseitig Jeder angesehen, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe 
von mehr als 400 Mark für die betreffende Person berechtigt ist (§ 39 VII). 
V. Die Annahmeerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme 
gilt als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, oder wenn der 
Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
VI. Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungepostanstalt ohne Verzug an 
den Auftraggeber unter Umschlag und Einschreibung zurückgesandt. 
VII. Wechsel, die bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht ver- 
sehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt 
worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauf- 
tragsformulars ein anderes Verfahren (X) vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der 
siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter II. 
VIII. An Sonntagen und ortsüblichen Feiertagen (§ 27 III) werden Postaufträge 
nicht vorgezeigt. 
IX. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht anders 
bestimmt (X), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald feststeht, 
daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll (§ 20 IV) nicht zu 
ermitteln ist, oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme- 
erklärung verweigert oder eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich 
zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben wird. 
X. Alle Postaufträge, auf denen für den Fall der Nichteinlösung oder der verweigerten 
Annahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt 
ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich 
gebliebenen Versuche der Vorzeigung, mittelst Einschreibbriefes zurück= oder weitergesandt. 
Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen 
Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum 
Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Postanstalt zur Ein- 
lösung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftrags- 
formular angegebene Tag (§ 20 IV) bereits verstrichen, so hat die Weitergabe zur Protest 
erhebung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen 
an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c., bezw. bei Postaufträgen mit dem Vermerke „Sofort 
an N. in N.“ mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger, ist die Öbliegenheit der
	        
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