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ständen findet ein neuer Portoansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs= und Post-
auftrags-Gebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rück-
sendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packete
die Gebühr von 1 Mark noch einmal angesetzt, wenn der Absender ausdrücklich verlangt hat,
dast das Packet auch bei der Rücksendung als „dringend“ behandelt werde.
§ 46.
Hehandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabrorte.
I. Die nach Maßgabe des § 45 unbestellbaren und deßhalb nach dem Aufgabeorte
zurückgeleiteten Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender im
Zustellbezirk einer anderen Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so
ist die Sendung der anderen Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einziehung
der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese Versendung sollen dem Absender
in der Regel keine Mehrkosten erwachsen. Jedoch wird für die zur ermäßigten Taxe des
Orts= oder des Nachbarortsverkehres frankirten Sendungen bei ihrer Ueberweisung nach
Orten außerhalb des ursprünglichen Verkehrsbezirkes das Porto gemäß § 44 III berechnet
und erhoben.
II. Bei der Zustellung und Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den
Absender wird nach den für die Zustellung und Aushändigung einer Sendung an den Em-
pfänger gegebenen Vorschriften verfahren.
III. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so hat sie
die Sendung an das vorgesetzte Oberpostamt einzusenden. Daselbst erfolgt zur Feststellung
des Absenders die Eröffnung der Sendung durch die hierzu eigens beauftragten und zur
Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders verpflichteten Beamten. Ist durch die Er-
öffnung der Absender ermittelt worden, so wird nach amtlichem Wiederverschlusse der Sendung
die Aushändigung an den Absender in der vorbeschriebenen Weise bewirkt.
IV. Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert oder
innerhalb 7 Tagen nach Aushändigung der Post-Packetadresse oder des Ablieferungsscheins
(§ 39 XXV u. XXVIII) die Sendung nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zu
Gunsten des Unterstützungsfonds der bayerischen Postverwaltung verkauft oder verwendet,
Briefe und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden.
V. Ist der Absender auch mit Hilfe des Oberpostamts nicht zu ermitteln, so werden
gewöhnliche Briefe, Postkarten und sonstige zum Verkaufe nicht geeignete werthlose Gegen-
stände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tage des Eingangs derselben bei dem Ober-
postamt gerechnet, vernichtet. Bei eingeschriebenen Sendungen, bei Briefen mit Werthangabe
sowie bei gewöhnlichen Briefpostsendungen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von