Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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gegangen,  so  leistet  die  Postverwaltung  für  dieselbe  dem  Absender  eine  Entschädigung  von
42  Mark,  wenn  der  Verlust  während  der  Zeit,  innerhalb  der  die  Sendung  sich  im  Verwahre
  der  Post  befunden  hat,  eingetreten  und  nicht  durch  die  unabwendbaren  Folgen  von
Naturereignissen  herbeigeführt  worden  ist.

II.  Für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge  wird  in  demselben  Umfange
Gewähr  geleistet  wie  für  Sendungen  mit  baarem  Geld  und  wird  daher,  wenn  eine  Post
anweisung  vor  der  Zustellung  an  den  Empfänger  bei  der  Postanstalt  zu  Verlust  geht,  der
eingezahlte  Betrag  dem  Absender  auf  seine  Ersatzforderung  hin  zurückerstattet.

III.  Für  Postauftragsbriefe  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung
von  Wechselaccepten  haftet  die  Postoerwaltung  wie  für  eingeschriebene  Briefe  und  für  die
eingezogenen  Beträge  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitere
Gewähr,  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  rechtzeitige  Rück-  oder  Weitersendung
des  Postauftrags  nebst  Anlagen  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei
Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

IV.  Für  Briefe  (§  11a#1),  Postkarten,  Drucksachen,  Geschäftspapiere  und  Waarenproben
mit  Nachnahme  wird  nur  Ersatz  geleistet,  wenn  sie  als  Einschreibsendungen  aufgegeben  waren.
Für  die  eingezogenen  Nachnahmebeträge  haftet  die  Postverwaltung  wie  für  auf  Postanweisungen
eingezahlte  Beträge.

V.  Für  den  Verlust  gewöhnlicher  Briefpostsendungen  (§  1  1a  1—6),  für  die  Beschädigung
einer  eingeschriebenen  Sendung  sowie  für  den  durch  verzögerte  Beförderung  oder  Zustellung
von  Briefpostsendungen  jeder  Art  entstandenen  Schaden  wird  seitens  der  Postanstalt  kein
Ersatz  geleistet

VI.  Für  den  in  Briefen  versendeten,  nicht  angegebenen  Werthinhalt  übernimmt  die
Postanstalt  keinerlei  Haftung  und  leistet  daher  auch  für  dessen  Verlust  keine  Entschädigung,
gleichviel  ob  die  Versendung  in  eingeschriebenen  oder  gewöhnlichen  Briefen  erfoldgte.

VII.  In  Fällen  des  Krieges  und  gemeiner  Gefahr  ist  die  Postverwaltung  befugt,  durch
öffentliche  Bekanntmachung  jede  Vertretung  abzulehnen  und  Briefe  sowie  andere  Sachen  nur
auf  Gefahr  des  Absenders  zur  Beförderung  zu  übernehmen.  In  solchem  Falle  steht  jedoch
dem  Absender  frei,  sich  ohne  Rücksicht  auf  die  Bestimmungen  der  §S  1  und  1  a  des  Postgesetzes
  an  Stelle  der  Post  jeder  anderen  Beförderungsgelegenheit  zu  bedienen.

B.  Haftung  bei  Vermittelung  der  Einlieferung  durch  Postboten.

VIII  Für  die  von  den  Postboten  auf  ihren  Landzustellgängen  in  Empfang  genommenen
Einschreibsendungen  (einschl.  Postaufträge)  haftet  die  Postanstalt  in  demselben  Umfange,  wie  für
die  bei  ihr  unmittelbar  zur  Aufgabe  gebrachten  eingeschriebenen  Briefpostgegenstände,  wenn  sie
in  dem  Postbotenannahmebuche  (§  26  V)  eingetragen  sind.