Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Ill Für unzureichend frankirte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehl- 
betrags angesetzt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme 
aufwärts. 
§ 12. 
Packete. !1 Den Packeten muß eine Postpacketadresse in der von der Postverwaltung vorgeschrie- 
benen Form beigegeben sein. 
11 Zu einer Postpacketadresse dürfen höchstens drei Packete gehören; jedes Nachnahme- 
packet (§ 19) muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse begleitet sein. 
III Es ist nicht zulässig, Einschreibpackete (§ 13) oder Packete mit Werthangabe (§ 14) 
zusammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu versenden. 
Iy Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, so muß auf 
dieser der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
V. Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer Postpacket- 
adresse zu versenden, vorübergehend aufheben. 
VI Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
Für Formulare, die mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke er- 
hoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück abgelassen. 
II Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe 
und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formularen 
übereinstimmen. 
VUl Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu Mit- 
theilungen benutzt werden. 
IX Die Postpacketadresse sowie die zur Frankirung des Packets verwendeten Postwerth- 
zeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen 
vom Empfänger oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender an die Postanstalt zurück- 
gegeben werden, gleichviel ob er das Packet aunimmt oder nicht; den Abschnitt der Post- 
packetadresse kann er jedoch bei der Annahme des Packets abtrennen und behalten. 
X Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe §S§ 15 und 16. 
13. 
zinschreit 1 Briessendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. Bei Ein- 
schreibsendungen ist weder eine Werthangabe (8§ 14) noch die Beifügung von Zustellungs- 
urkunden (§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (§ 24) zulässig. 
I! Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ ver- 
sehen werden. Bei Packeten muß diese Bezeichnung auch auf der Postpacketadresse angegeben 
sein; die Wirkung der Einschreibung hinsichtlich der Gewährleistung erstreckt sich nur auf das
	        
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