Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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hervorzuhebenden Vermerk „Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie 
„Dringend, Eilig“ 2c. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eilbestellung nicht ausreichend. 
III Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (VI) vorausbezahlen oder die 
Zahlung dem Empfänger überlassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat er dem Eilbe- 
stellvermerke hinzuzufügen „Bote bezahlt". 
IV An Empfänger im Orts= und Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts sind nur 
gewöhnliche Briefsendungen zur Eilbestellung zugelassen. 
Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Postanweisungen nebst den Geld- 
beträgen, gewöhnliche und eingeschriebene Packete bis zum Gewichte von 5 Kilogramm und 
Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 800 Mark und bis zum Gewichte 
von 5 Kilogramm werden den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie bei 
Sendungen mit höherer Werthangabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung nur 
auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indessen 
berechtigt, die bezeichneten Gewichts= und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder 
vorübergehend zu erweitern und die unter #/1 festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; 
ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postan- 
weisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht 
der Absender der Eilsendung, daß diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so 
kann er solches durch einen Vermerk in der Aufschrift bestimmen. 
VI Für die Eilbestellung sind zu entrichten: 
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender 
1. bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen 
mit Werthangabe, Ablieferungsscheinen und Postpacketadressen 
im Ortsbestellbezirke 25 Pf., 
im Landbestellbezirke 60 „ 
für jeden Gegenstand, 
bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts (17) 
jedoch die wirklich erwachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen 
einen angemessenen Betrag zu hinterlegen hat, mindestens aber 25 Pf.; 
2. bei Packeten · 
im Ortsbestellbezirke 40 Pf., 
im Landbestellbezirke 90 „ „ 
für jedes Packet. 
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger 
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 Pf. für 
einen der Gegenstände zu A 1 und 40 Pf. für ein Packet. 
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