Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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VII Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben 
Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der 
Botenlohn nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der 
Betrag von 40 Pf., erhoben. Sind mit Eilbriefen zugleich Eilpackete abzutragen, so 
kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. Werden durch denselben Boten an 
denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld 
ganz oder zum Theil (vIII) im Voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der 
Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich 
der vorausbezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur Abtragung ge- 
langende Telegramme im Voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht. 
VIII Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vorgefunden werden, die ver- 
wendeten Freimarken zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (VI A) nicht aus, 
so kommen für die Sendungen die Sätze unter VIB zur Erhebung nach Abzug des durch 
Freimarken vorausbezahlten Theiles der Gebühr. 
IX Eine Beförderung von Sendungen mittelst Eilboten vom Einlieferungsorte nach 
einem anderen Postorte findet nicht statt. Dagegen kann auf Verlangen des Absenders die 
besondere Beförderung von Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zugehen und 
nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung 
zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 Kilometer beträgt. Die Aufschriften der- 
artiger Sendungen müssen unter der Angabe des Bestimmungsorts den Vermerk enthalten: 
„Von (Bezeichnung der Postanstalt, von welcher aus die Beförderung durch Eilboten er- 
folgen soll) durch Eilboten"“. Für derartige Eilsendungen sind auch im Falle der Voraus- 
bezahlung durch den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die 
unter VIA für die Landbestellung festgesetzten Beträge, zu entrichten. Der Absender hat 
auf Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
X Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger 
dessen Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln. 
XI Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eilsendung sind die Kosten für 
den Eilbestellversuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben 
gewesen wären, vom Absender zu tragen. 
XII Anträgen des Empfängers auf Eilbestellung von Postsendungen kann aus- 
nahmsweise entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich 
ist. Zutreffenden Falles ist der Botenlohn nach den Festsetzungen unter VIB zu erheben. 
Die unter VII vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände 
findet in diesem Falle keine Anwendung.
	        
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