Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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IV Für dringende Packete hat der Absender bei der Einlieferung im Voraus zu entrichten: 
1. das tarifmäßige Packetporto; 
2. eine besondere Gebühr von 1 Mark; 
3. u. U. (Il) die Eilbestellgebühr (§ 22). 
25. 
Briefe mit 1 Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellung eines Briefes an den Empfänger 
Beein 9 postamtlich beurkundet und die aufgenommene Zustellungsurkunde dem Absender übersendet werden. 
II Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden: 
a) die gewöhnliche Zustellung; 
b) die vereinfachte Zustellung. 
Im Falle zu a wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift 
der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b nur der Tag der Zustellung auf dem 
Briefe vor seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der Bestellung der Briefe mit Zu- 
stellungsurkunde siehe 8 40. 
III Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem 
Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (lla) zwei Formulare zur Zustellungsurkunde 
auf weißem Papier (llrschrift und Abschrift), im Falle der vereinfachten Zustellung (IIb) 
ein Formular auf blauem Papiere haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend den 
Brief auf der Aufschriftseite mit dem Vermerke 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst Abschrift“ oder 
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde" 
zu versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in der Aufschrift den Vermerk 
„Vereinfachte Zustellung“ tragen. 
IV Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Zustellungsurkunde und bei der 
gewöhnlichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen 
und das erstere mit der für die Rücksendung erforderlichen Aufschrift versehen. 
. Soll die Zustellung an eine der in den §§ 181, 183 und im § 184 Abs. 1 der 
Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen, der an Stelle 
des eigentlichen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben, so hat der Absender auf 
der Ausschriftseite des Briefes und auf dem Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar 
unter dem Namen 2c. des Empfängers mittelst rother Tinte einen Vermerk in folgender 
Fassung hervortretend niederzuschreiben: „Eine Zustellung an . . . . (3. B. an die Ehefrau, 
an den Vermiether N., an das Dienstmädchen N.) darf nicht stattfinden“. 
VI Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vordrucke zur 
Anwendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte,
	        
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