Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Korporationen ꝛc., au Unteroffiziere und 
Gemeine oder an andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die Formulare 
können bei den Postanstalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvollziehern werden die Formulare 
unentgeltlich geliefert. 
VII Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Verlangen der Eilbestellung und der 
Vermerk „Postlagernd“ sind bei Briefen mit Zustellungsurkunde unzulässig. 
VIII Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto; 
2. eine Zustellungsgebühr von 20 Pf.; 
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung der Zustellungsurkunde (wegen der 
Ausnahme im Orts= und Nachbarortsverkehre siehe § 37 III). 
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger 
entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tragen, so zahlt er bei der Einlieferung 
des Briefes zunächst nur das Porto zu 1; die anderen Beträge werden erst auf Grund der 
vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen haftet der 
Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht erhoben werden können. Kann die 
Zustellung nicht ausgeführt werden, so wird nur das Porto zu 1 erhoben. 
§ 26. 
I Wünscht der Absender eines Packets ohne Werthgangabe, einer Einschreibsendung oder 
einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbe- 
scheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung 
„Rückschein“ in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, ausgedrückt sein; auch 
muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist. 
II Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankirt werden. Für die Beschaffung 
des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 Pf. vom Absender im Voraus zu entrichten. 
III Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Verweigerung 
der Annahme der Sendung. 
IV Der Absender kann gegen eine im Voraus zu entrichtende Gebühr von 20 Pf. einen 
Rückschein über die unter I bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der 
Sendung verlangen. 
§ 27. 
I Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß verpackt und ver- 
schlossen 2c. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit 
zurückgegeben werden. 
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Rückschein. 
Behandlung 
or mung - 
widrig be- 
schaffener 
Sendungen.
	        
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