380
Art. 8.
Die Anstaltsverwaltung kann die Auszahlung der Entschädigung ganz oder theilweise
ablehnen, wenn und soweit dieselbe mit Verletzung des Gesetzes oder des Normalstatuts von
den Vereinsorganen zuerkannt wurde.
Ueber die Ablehnung ist dem Versicherten ein mit Gründen versehener Bescheid zu
ertheilen. Gegen denselben steht dem Versicherten binnen 14 Tagen ausschließender Frist
die Beschwerde an das Schiedsgericht der Anstalt (Art. 16 Abs. 4) zu, welches endgiltig
entscheidet.
Im Falle der Grundlosigkeit der Beschwerde können die erwachsenen Kosten ganz oder
theilweise dem Beschwerdeführer überbürdet werden.
Art. 9.
Soweit zur Deckung des der Anstalt zur Last fallenden Entschädigungsaufwandes
(Art. 6 Abs. 1), sowie der Verwaltungskosten der Anstalt die verfügbaren Mittel nicht
ausreichen, werden Beiträge erhoben, welche auf die sämmtlichen Vereine nach dem Verhältnisse
des bei jedem Vereine in dem betreffenden Jahre versicherten Werthes der Pferde (in Prozenten
der Versicherungssumme) umzulegen sind.
Die Anstaltsverwaltung kann mit Zustimmung des Ausschusses im Normalstatut oder
mit Nachtrag zu demselben festsetzen, daß Pferde, welche in Betrieben oder zu Veranstaltungen
verwendet werden, die eine besondere Gefahr der Beschädigung oder Abnützung mit sich bringen,
von der Versicherung auszuschließen oder daß für solche Pferde höhere Beiträge nach bestimmten
Gefahrenklassen zu erheben seien.
Art. 10.
Nach Ablauf des Versicherungsjahres wird von der Anstaltsverwaltung für jeden
einzelnen Verein der nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 an die Anstalt zu leistende Betrag
festgestellt und der Vereinsleitung mitgetheilt.
Dieser Betrag ist, soweit hiefür nicht verfügbare Vereinsmittel vorhanden sind, von
der Vereinsleitung auf die Mitglieder nach dem Verhältnisse des von jedem derselben in
dem betreffenden Jahre versicherten Werthes der Pferde und nach Maßgabe der bestehenden
Gefahrenklassen umzulegen, einzuheben und binnen 6 Wochen kostenfrei an die k. Bank
(Art. 18 Abs. 1) abzuliefern.
Etwaige Rückstände sind der Gemeindebehörde zu überweisen, von dieser ohne Verzug
nach den Vorschriften über die Einhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeindeumlagen
auf Kosten der zahlungssäumigen Versicherten beizutreiben und der Vereinsleitung behufs
nachträglicher Einsendung an die k. Bank zu übermitteln. Im Falle der Saumsal der