Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

380 
Art. 8. 
Die Anstaltsverwaltung kann die Auszahlung der Entschädigung ganz oder theilweise 
ablehnen, wenn und soweit dieselbe mit Verletzung des Gesetzes oder des Normalstatuts von 
den Vereinsorganen zuerkannt wurde. 
Ueber die Ablehnung ist dem Versicherten ein mit Gründen versehener Bescheid zu 
ertheilen. Gegen denselben steht dem Versicherten binnen 14 Tagen ausschließender Frist 
die Beschwerde an das Schiedsgericht der Anstalt (Art. 16 Abs. 4) zu, welches endgiltig 
entscheidet. 
Im Falle der Grundlosigkeit der Beschwerde können die erwachsenen Kosten ganz oder 
theilweise dem Beschwerdeführer überbürdet werden. 
Art. 9. 
Soweit zur Deckung des der Anstalt zur Last fallenden Entschädigungsaufwandes 
(Art. 6 Abs. 1), sowie der Verwaltungskosten der Anstalt die verfügbaren Mittel nicht 
ausreichen, werden Beiträge erhoben, welche auf die sämmtlichen Vereine nach dem Verhältnisse 
des bei jedem Vereine in dem betreffenden Jahre versicherten Werthes der Pferde (in Prozenten 
der Versicherungssumme) umzulegen sind. 
Die Anstaltsverwaltung kann mit Zustimmung des Ausschusses im Normalstatut oder 
mit Nachtrag zu demselben festsetzen, daß Pferde, welche in Betrieben oder zu Veranstaltungen 
verwendet werden, die eine besondere Gefahr der Beschädigung oder Abnützung mit sich bringen, 
von der Versicherung auszuschließen oder daß für solche Pferde höhere Beiträge nach bestimmten 
Gefahrenklassen zu erheben seien. 
Art. 10. 
Nach Ablauf des Versicherungsjahres wird von der Anstaltsverwaltung für jeden 
einzelnen Verein der nach Art. 6 Abs. 2 und Art. 9 an die Anstalt zu leistende Betrag 
festgestellt und der Vereinsleitung mitgetheilt. 
Dieser Betrag ist, soweit hiefür nicht verfügbare Vereinsmittel vorhanden sind, von 
der Vereinsleitung auf die Mitglieder nach dem Verhältnisse des von jedem derselben in 
dem betreffenden Jahre versicherten Werthes der Pferde und nach Maßgabe der bestehenden 
Gefahrenklassen umzulegen, einzuheben und binnen 6 Wochen kostenfrei an die k. Bank 
(Art. 18 Abs. 1) abzuliefern. 
Etwaige Rückstände sind der Gemeindebehörde zu überweisen, von dieser ohne Verzug 
nach den Vorschriften über die Einhebung und zwangsweise Beitreibung der Gemeindeumlagen 
auf Kosten der zahlungssäumigen Versicherten beizutreiben und der Vereinsleitung behufs 
nachträglicher Einsendung an die k. Bank zu übermitteln. Im Falle der Saumsal der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.