Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Artikel 1. 
Der Bedarf für die Herstellung einer Bahnverbindung von Lindau zur Bayerisch= 
Württembergischen Landesgrenze in der Richtung nach Friedrichshafen, welcher durch Art. 1 
des Gesetzes vom 1. April 1896 auf 1 426 200 J1X festgesetzt wurde, wird um den Betrag 
von 470 000 .K¾ (vierhundertsiebzigtausend Mark) erhöht. 
Artikel 2. 
Der k. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Art. 1 
bezeichneten Mehrbedarfs ein auf die Staatseisenbahnen zu versicherndes Anlehen in gleicher 
Höhe aufzunehmen. 
Die Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehenssumme zu beschaffen. 
Für die Verzinsung und Aulehenstilgung sind ebenmäßig die Bestimmungen in 
Art. 2 Abs. 3 und 4 des Gesetzes vom 1. April 1896 maßgebend. 
Gegeben zu München, den 12. April 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhrr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Srhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern:= 
Dr. Proebst. 
  
Nr. 8353. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen betreffend 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Der bayerischen Hypotheken= und Wechselbank in München ist die staatliche Genehmigung 
zur Ausgabe einer neuen Serie 4%ger verloosbarer Hypothekenpfandbriefe im Betrag von
	        
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