Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

  
M 23. 421 
« Altersgrenze, Bezeichnung 
Bezeichnung Bezeichnung bis zu welcher der Behörde, an welche 
der Stellen, welche vor-Militär= die Bewerbungen zu richten 
der zugsweise mit Militär- bensern Nu soweit nich in den Bemerkungen. 
„ s. erücksichtigt Vakan3zanmeldungen andere 
Eisenbahn. anwärtern zu besetzen werden Anstellungsbehörden aus- 
sind. müssen. Prücklich bezeichnet werden. 
  
  
  
  
  
1. Boizenburger Stadt= und 
Hafenbahn. 
2. Kremmen- Neuruppin 
Wittstocker Eisenbahn (in 
mecklenburg-schwerin- 
schen Enklaven belegene 
Theile). 
1. Feldabahn 
2. Weimar-Berka-Blanken. 
hainer Eisenbahn. 
3. Weimar-Rastenberger 
Eisenbahn. 
4. Wutha-Ruhlaer Eisen- 
bahn. 
  
  
VI. Großherzogthum Meckhlenburg-Schwerin. 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
Subaltern= und Unter- 
beamte. 
  
37 Jahre. 
Eine Alters- 
grenze ist 
nicht fest- 
gesetzt. 
  
Vorstandder Boizenburger 
Direktion der Kremmen- 
Stadt= und Hafenbahn 
zu Boizenburg a. E. 
Neuruppin-Wittstocker 
Eisenbahngesellschaft in 
Neuruppin. 
  
VII. Großherzogthum Sachlsen. 
Zugführer, Expedienten 
(Stationsvorsteher), 
Büreau= und Expedi- 
tionsgehülfen. 
Zugführer, Schaffner 
Cugführender), Wei- 
chensteller, Bremser, 
Bahn-= und andere 
Wärter, Wächter. 
Zugführer, Bremser, 
Bahnwärter, Wächter. 
Betriebspersonal. 
  
40 Jahre. 
40 „ 
40 „ 
Eine Alters- 
grenze ist 
nicht fest- 
gesetzt. 
  
  
  
Betriebsverwaltung der 
Feldabahn zu Dermbach. 
Betriebsverwaltung 
Thüringischer Neben- 
bahnen zu Weimar. 
  
Bei der Besetzung sind die 
für den Staatsdienst in 
dieser Beziehung, ins- 
besondere bezüglich der 
Ermittelung der Mili- 
täranwärter bestebenden 
und noch zu erlassenden 
Vorschriften in Anwen- 
dung zu bringen (vergl. 
das Publikandum vom 
22. September 1882,. be- 
treffsend die im Bun- 
desrathe vereinbarten 
Grundsätze für die Be- 
setzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen 
bei den Reichs= und 
Staatobehörden mit Mi- 
litäranwörtern). 
Bei der Besetzung finden 
die jeweilig geltenden 
Grundsätzze Anwendung. 
Bei fast gleicher Be- 
sahigung der Bewerber 
ist innerhalb des mecklen- 
burgischen Gebiets auf die 
Bewerbungen mecklen- 
burgischer Staats- 
angehöriger, innerhalb 
des preußischen Gebiets 
auf diejenigen prenficcher 
Staatsangehöriger be- 
sondere Rücksicht zu 
nehmen.
	        
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